Verfassungsbeschwerde wegen EEG

Das Eneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das vor einem Jahr novelliert wurde, verletzt das Grundgesetz. Dieser Ansicht ist der Betreiber einer Biogas-Anlage. Er hat jetzt Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Übergangsregel schließt bestimmte Biogas-Anlagen aus


Betreiber von Biogas-Anlagen gehen weiter gegen das runderneuerte EEG vor. Nachdem bereits der Verein Nachhaltige Energie im Mai dieses Jahres Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, legt jetzt ein Landwirt aus Brandenburg nach. Wegen „fehlender Übergangsvorschriften für baurechtliche genehmigte Anlagen“ zieht er ebenfalls vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Vor einem Jahr trat das überarbeitete EEG in Kraft. Neue Biogas-Anlagen erhalten seitdem nur noch stark reduzierte Vergütungen. Sie sind heute gerade einmal halb so hoch. Um die negativen Folgen für Betreiber abzumildern, fand der Gesetzgeber eine Übergangslösung: Wer vor dem 24. August 2014 über eine Genehmigung für eine neue Anlage verfügte und diese noch vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb nahm, kann sich auch künftig über die lukrativeren Vergütungssätze freuen. Wer die Fristen verpasste, muss sich mit weniger begnügen. So die Regel, die allerdings auch Ausnahmen kennt.

statistic_id167673_biogasanlagen---installierte-elektrische-leistung-in-deutschland-bis-2015So erfüllte ein Landwirt aus Brandenburg zwar die zeitlichen Vorgaben. Die alten Vergütungssätze blieben ihm dennoch versagt. Es kam zum „wirtschaftlichen Totalschaden“, wie der Verein Nachhaltige Energie berichtet. Dieser Landwirt hat jetzt Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Warum ihn die Übergangsregel nicht vor der Pleite bewahrte? Sie gilt nur für Anlagen, die nach Bundes-Immisionsschutzgesetz oder nach einer anderen bundesrechtlichen Zulassung genehmigt sind, erklärt der Regensburger Rechtsanwalt Helmut Loibl. Loibl vertritt den Beschwerdeführer. Die 400-kW-Anlage seines Mandanten sei baurechtlich, also nach Landesrecht, zugelassen und damit von der Übergangslösung ausgeschlossen.

Diese „Ungleichbehandlung“ könne selbst bei Anlagen mit gleicher Leistung erfolgen, so Loibl weiter. Der Rechtsanwalt sieht darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: „Es ist schlicht und einfach kein einziger Grund dafür erkennbar, warum bei ansonsten identischem Sachverhalt eine Anlage, die nach Bundesimmissionschutzgesetz genehmigt ist, schutzwürdig sein soll und eine, die nach Baurecht genehmigt ist, nicht.“

Die Anwaltskanzlei, in der Loibl tätig ist, vertritt auch den Verein Nachhaltige Energie in seinem Beschwerdeverfahren. Darin wehren sich die 120 Biogasanlagenbetreiber und Energiedienstleister gegen die Einführung der Höchstbemessungsleistung.

 

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