Kabinettsbeschluss

Die Bundesregierung hat im Entwurf zur EEG-Novelle neue Regelungen für Bioabfallvergärungsanlagen aufgenommen. Der Schritt kommt für Branchenvertreter überraschend. Vergärungsanlagen sollen nun ebenfalls an Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

Überraschende Änderung für Bioabfall-Vergärungsanlagen


Noch im April sah der Referentenentwurf für die EEG-Novelle der Bundesregierung vor, dass Bioabfallvergärungsanlagen nicht am Ausschreibungsmodell zur Ermittlung der Vergütungshöhe teilnehmen. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Vergärung von Rest- und Abfallstoffen weiterhin gestärkt werden solle. In einem der letzten Eckpunktepapiere hatte sich das Bundeswirtschaftsministerium selbst gegen eine Ausschreibung für Neuanlagen ausgesprochen und dies unter anderem mit hohen Kosten für Biomasse-Neuanlagen begründet.

Mit Überraschung hat daher die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung (ASA) den Kabinettbeschluss der Bundesregierung aus der vergangenen Woche aufgenommen. Der neue EEG-Entwurf sieht nun vor, dass sich auch Bioabfallvergärungsanlagen an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen sollen.

Die Sondervergütungsklasse für Bioabfallvergärungsanlagen (§ 43) steht demnach nur noch Anlagen offen, die

  • unter die Übergangsregelung nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 fallen oder
  • eine installierte Leistung von weniger als 150 kW besitzen.

Die ASA kritisiert, dass damit enorme wirtschaftliche Einbußen für die Abfallwirtschaft und Betreiber von Biomasseanlagen verbunden seien. Sie fordert die Beibehaltung der Sondervergütungsklasse für Bioabfallvergärungsanlagen (Abänderung von § 22 Abs. 4 E-EEG). Sonst werde das Ziel der Bundesregierung, die Vergärung von Rest- und Abfallstoffen zu stärken, untergraben.

„Die nun vorgenommenen Änderungen sind daher nicht nachvollziehbar und begründen eine Nachbesserung im Sinne der Anlagenbetreiber“, so die ASA. „Die Beteiligung der Bioabfallvergärungsanlagen an dem Ausschreibungsverfahren führt nicht zu einer erhöhten Wettbewerbs- und Akteursvielfalt, sondern hemmt die Branche auf ganzer Linie. Die gewünschte Planungs- und Investitionssicherheit wird dadurch gerade nicht garantiert.“

Darüber hinaus sieht die ASA in der neuen Regelung für bestehende Anlagen (Paragraf 39 f EEG 2016) keine Anschlussförderung, sondern eine Umgehung der Förderung für bestehende Anlagen. Die neue Regelung sehe keine Gleichbehandlung für die in § 22 Abs. 4 Satz 1 EEG 2016 ausgeschlossenen Anlagen vor, sondern privilegiere lediglich Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind, wenn sie

  • nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen oder nach dem Baurecht genehmigungsbedürftig sind und
  • vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen worden sind“.

Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt seien von dem zugesicherten Bestandsschutz ausgenommen, betont die ASA. „Der Kabinettbeschluss lässt viele Fragen offen und fordert dringenden Handlungsbedarf“, so der Verband.

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