Reform der Umsatzbesteuerung

Die Umsatzbesteuerung interkommunaler Zusammenarbeit ist seit Jahren umstritten. Nun steht die Reform an. Der Gesetzgeber verspricht Rechtssicherheit – und ein Entgegenkommen an die private Entsorgungswirtschaft.

Umsatzsteuer-Privileg der Kommunen wird beschränkt


Der Deutsche Bundestag schließt am heutigen Mittwoch die Ausschussberatungen zur Reform der Umsatzbesteuerung interkommunaler Zusammenarbeit ab. „Wir freuen uns, dass es nach intensiven Gesprächen gelungen ist, eine Lösung bei der Umsatzbesteuerung interkommunaler Zusammenarbeit umzusetzen“, erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ingbert Liebing. Mit der Reform und Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes um den neuen Paragraph 2b würden nun alle Beteiligten Rechtssicherheit erhalten.

Mit Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz wird laut Liebing definiert, unter welchen Bedingungen interkommunale Kooperationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig sind. „Dabei ist klar: Wenn eine Kommune oder ein kommunaler Zweckverband in den Wettbewerb um privatwirtschaftliche Aufträge einsteigt, ist dies künftig nicht mehr umsatzsteuerrechtlich privilegiert“, betont der CDU-Politiker. Damit seien auch Bedenken der Privatwirtschaft in der Neuregelung berücksichtigt worden.

In der Reform ist eine fünfjährige Übergangszeit festgelegt. Sie soll es den Kommunen ermöglichen, ihren jeweiligen Status quo zu überprüfen sowie Kooperationen und Vereinbarungen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts umzustellen.

Die Umsatzbesteuerung der interkommunalen Zusammenarbeit war jahrelang umstritten. Ausgelöst wurde die Rechtsunsicherheit durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes im Herbst 2011. Damals hatte der Bundesfinanzhof das so genannte „Turnhallen-Urteil“ verkündet. Er legte damit fest, dass eine Gemeinde umsatzsteuerpflichtig ist, wenn sie Leistungen auch für andere Kommunen erbringt. Im konkreten Fall nutzte die Gemeinde die Halle nicht nur für sich selbst, sondern stellte sie auch einer Nachbargemeinde zur Verfügung. Solche Beistandsleistungen seien steuerpflichtig, urteilte der Bundesfinanzhof.

Viele Kommunen legten infolge des Urteils ihre Pläne für eine kommunale Kooperation auf Eis, weil die Kooperation sich um den Umsatzsteuersatz verteuert hätte. Der nun gefundene Kompromiss befreit die interkommunale Zusammenarbeit von der Umsatzsteuer – allerdings nur dann, wenn sie keine Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht.

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