Sammlung von PPK

Der Landkreis Germersheim ist vor Gericht zu Schadenersatz verurteilt worden. Er habe die dualen Systeme nicht an den PPK-Mengen beteiligt, befand das Gericht. Der Landkreis habe sich konsequent geweigert, den dualen Systemen Teilmengen oder Verwertungserlöse abzugeben.

Veolia gewinnt Rechtsstreit mit Landkreis


Der zugrunde liegende Sachverhalt reicht in das Jahr 2013 zurück. Damals hatte der reinland-pfälzische Landkreis Germersheim das Entsorgungsunternehmen Veolia mit der Sammlung von PPK-Abfällen beauftragt. Veolia reichte den Auftrag an den Subunternehmer Sita weiter. Seither sammelt Sita die PPK-Abfälle zu 100 Prozent ein und liefert sie beim Kreis ab.

Nach Darstellung des Landgerichts Landau, das über den Rechtsstreit zwischen dem Kreis und Veolia zu entscheiden hatte, geht aus dem Vertrag zwischen beiden Parteien hervor, dass der Kreis nur den kommunalen PPK-Anteil von 73 Prozent ausgeschrieben hat. Folglich sei der Kreis auch nur verpflichtet, die Sammlung dieser 73 Prozent zu vergüten. Ungeachtet dessen sehe der Vertrag aber vor, dass Veolia 100 Prozent der PPK-Abfälle einsammeln muss.

Für die übrigen 27 Prozent der PPK-Mengen sollte Veolia separate Vereinbarungen mit den Systembetreibern abschließen. Zu solchen Vereinbarungen kam es jedoch nicht, weil der Landkreis sich „ab Januar 2014 konsequent weigerte, den dualen Systemen Teilmengen oder Verwertungserlöse der PPK-Mengen abzugeben“, wie es im Urteil des Landgerichts heißt (AZ: 2 O 216/14).

Tonnagepreis von 75,71 Euro

Wie das Gericht betont, sei der Vertragsschluss zwischen Veolia und den dualen Systemen nicht etwas daran gescheitert, dass man sich über einzelne Vertragsbedingungen nicht einigen konnte, sondern daran, dass der Landkreis „nicht einmal bereit war, auch nur einen Teil der PPK-Mengen abzugeben“. Auch das Entgegenkommen von Veolia, die dualen Systeme nur an den Verwertungserlösen teilhaben zu lassen, habe der Kreis vollständig abgelehnt – ohne dass er „auch nur ein anderes Vertragsangebot unterbreitet hätte“.

Die Verweigerungshaltung des Landkreises ist nach Auffassung des Landgerichts unzulässig. Denn der Kreis habe bei Abschluss des Vertrages den Eindruck erweckt, dass er die dualen Systeme an den 27 Prozent der PPK-Mengen beteiligen wolle. So habe er die „Übergabe bestimmter Teilmengen“ an die dualen Systeme sowie die Beteiligung an den Verwertungserlösen im Vertragswerk in Aussicht gestellt. Außerdem sei es zum damaligen Zeitpunkt gängige Praxis gewesen, dass die dualen Systeme regelmäßig an den Teilmengen oder Verwertungserlösen partizipieren durften.

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass es Veolia gelungen wäre, mit sämtlichen dualen Systemen Mitbenutzungsverträge abzuschließen. Hinsichtlich der eingesammelten Menge wäre es möglich gewesen, einen Tonnagepreis von 75,71 Euro rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 von den dualen Systemen vergütet zu erhalten.

Insgesamt sei Veolia somit ein Schaden von 155.385,52 Euro zuzüglich Zinsen entstanden. Diesen Schaden muss nun der Landkreis ersetzen.

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