Novelle der AVV

Betroffene Verbände sind mit dem Entwurf zur Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung überwiegend zufrieden – insbesondere mit dem neu geplanten Abfallschlüssel für Bioabfälle. Der BDE warnt aber vor neuen aufwendigen Prüfmechanismen.

Verbände begrüßen separaten Abfallschlüssel für Bioabfälle


Ab 1. Juni dieses Jahres sollen neue Abfallschlüssel und -bezeichnungen gelten. Der entsprechende Rechtsakt auf EU-Ebene – die novellierte Europäische Abfallverzeichnisverordnung – ist bereits Ende 2014 in Kraft getreten. Notwendig wurden die Änderungen zum einen durch Änderungen in der EG-Abfallrahmenrichtlinie und der Überarbeitung des Chemikalienrechts im Jahr 2008.

Für Deutschland bedeutet dies, dass die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) novelliert werden muss. Die entsprechende Novelle bereitet das Bundesumweltministerium (BMUB) derzeit vor. Dabei werden neben einigen neuen Abfallschlüsseln vor allem neue Konzentrationsschwellenwerte für die Einordnung als „gefährlichen Abfall“ eingeführt.

Neu hinzukommen werden demnach Abfallschlüssel für Bioabfälle aus Haushalten und für bestimmte Altbatterien, die bislang noch nicht ausdrücklich als gefährliche Abfälle im Abfallverzeichnis eingestuft sind. Bei den Verbänden stößt insbesondere der separate Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle auf Zustimmung. Der BDE zeigt sich zufrieden, weil dadurch künftig auch Recyclingquoten von Bioabfällen berechnet werden könnten. Auch der Kommunalverband VKU begrüßt diese Neueinführung, wünscht sich aber eine Formulierungsänderung: Statt „getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten“ soll es „Bioabfälle aus der haushaltsnahen Sammlung, insbesondere Gemisch aus Küchen-, Garten- und sonstigen Bioabfällen (Biogut)“ heißen.

Zustimmung kommt auch vom Verband der Humus- und Erdenwirtschaft (VHE). Nach Auffassung des Verbands sollte der Abfallschlüssel für Bioabfälle aber auch in der Bioabfallverordnung und im Erneuerbaren-Energie-Gesetz ergänzt werden. Denn die Höhe der Vergütung sei vom Einsatz bestimmter Abfallschlüssel abhängig.

Mehraufwand für Unternehmen

Allerdings gibt es auch Kritikpunkte. Der VKU befürchtet, dass durch den neuen Abfallschlüssel vermutlich mehrere hundert Kompostier- und Vergärungsanlagen angezeigt werden müssen. Der Verband fordert daher die Abkehr vom Anzeigeverfahren. Stattdessen sollten die Genehmigungsbehörden den Schlüssel quasi als nachträgliche Anordnung erteilen.

Außerdem wünscht sich der VKU zwei Änderungen der bestehenden Verordnung. Zum einen sollen künftig Knopfzellen nicht mehr als gefährliche Bauteile von E-Schrott gelten. Zum anderen soll Dämmmaterial aus Styropor nicht mehr in der Gruppe „Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe“ geführt werden, sondern als separate Abfallart gelten.

Kritik gibt es auch an den neuen Konzentrationsschwellenwerten für die Einordnung als „gefährlichen Abfall“. Zwar teilt der BDE die Auffassung des BMUB, dass die neuen Schwellenwerte nicht zu einer erheblichen Neueinstufung von Abfällen führen werden. In den meisten Fällen werde die herkunftsbezogene Einstufung des Abfalls erhalten bleiben, glaubt der BDE. Doch der Verband warnt vor einem Mehraufwand für die Unternehmen. Die in der neuen Systematik vorgenommene höhere Detaillierung der Gefährlichkeitskriterien setze einen aufwendigeren Prüfmechanismus in Gang, befürchtet BDE-Präsident Peter Kurth.

Nach Auffassung von BDE und VKU sollte ferner der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle verschoben werden. Die zusätzlichen nationalen Vorgaben sollten nicht wie vorgesehen am 1. Juni dieses Jahres, sondern erst ab dem 1. Januar 2016 gelten, heißt es seitens der beiden Verbände.

© 320°/ek | 21.05.2015

Mehr zum Thema
Landgericht München muss Lkw-Kartellprozess neu aufrollen
Die neue Abfall­­­verbringungsverordnung kann kommen
Verpackungsmüll: Warum bayerische Kommunen weiterhin auf das Bringsystem setzen
Zu viel Bürokratie: „Das macht manche Firmen verrückt“
Regierung in Sachsen beschließt Förderung der Kreislaufwirtschaft
Videoüberwachung an Containern ist „schwieriges Thema“
EU-Länder unterstützen Verpackungs­verordnung