Unterstützung für duale Systeme

Viel Zeit bleibt für Industrie und Handel nicht mehr, ihre Verkaufs- und Serviceverpackungen zu lizenzieren. Nun rufen auch Industrie- und Handelsverbände zum rechtzeitigen Handeln auf. Unterstützung kommt ebenfalls vom Verband der Sachverständigen: Sie distanzieren sich von den Äußerungen eines ihrer Mitglieder.

Verbände fordern zum Abschluss dualer Lizenzverträge auf


In einem Schreiben an ihre Mitgliedsunternehmen weisen der Handelsverband HDE, der Markenverband und die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie BVE nochmals auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lizenzierung von Verkaufs- und Serviceverpackungen hin. Sie folgen damit der Bitte dualer Systeme, die erneut zu niedrige Lizenzierungsmengen befürchten. Die Inverkehrbringer von Verpackungen sind verpflichtet, ihre Lizenzverträge für 2015 vor dem 1. Januar 2015 abzuschließen. Das ist offenbar noch nicht in ausreichender Zahl geschehen.

In dem Schreiben erinnern die Verbände auch daran, dass es Aufgabe von Handel und Industrie ist sicherzustellen, dass sie nicht fehlerhafte oder gänzlich unlizenzierte Verpackungen in Verkehr bringen. „Auch wenn eine unzureichende Lizenzierung auf dem Vorgehen beauftragter Makler oder Systembetreiber beruht, bleiben die Inverkehrbringer rechtlich in der Verantwortung und Haftung“, schreiben sie. Mit Blick auf die Stabilität und Berechenbarkeit des Gesamtsystems der Wertstoffentsorgung sei ein Vertragsabschluss mit einem dualen System schon zum 5. Dezember 2014 „wünschenswert“. Nach diesem Stichtag wird die Clearingstelle der Dualen Systeme auf Grundlage der indikativen Q1-Meldung erste Kostenzuordnungen für 2015 treffen.

Unterdessen hat sich auch der Verband der Unabhängigen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung und Produktverantwortung zu Wort gemeldet. Er distanziert sich von Äußerungen eines Mitglieds, wonach es bis zum vollständigen Inkrafttreten der Novelle der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2015 weder Klarstellungen des Vollzuges gebe noch unterschiedliche Rechtsauffassungen geklärt seien. Auf einer Veranstaltung hatte der betreffende Sachverständige den Eindruck vermittelt, dass bestehende Rechtsunschärfen und Interpretationsspielräume der 7. Novelle genutzt werden könnten, um der Lizenzierungspflicht zu entgehen. Er zierte den Paragraf 17, Strafgesetzbuch: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“

Davon distanziert sich der Verband mit Nachdruck. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und Umweltgutachter sehen sich der 7. Novelle der VerpackV und dem Geist einer restriktiven Auslegung durch die Vollzugsbehörden verpflichtet, um den Fortbestand der weitgehend privatwirtschaftlich organisierten Verpackungsentsorgung mit sicherzustellen, betont der Verband. „Die Äußerungen eines schwarzen Schafes auf der Suche nach Aufträgen dürfe nicht dazu führen, das Berufsethos der Sachverständigen insgesamt in Frage zu stellen.“

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