Referentenentwurf

Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf für das geplante Verpackungsgesetz vorgelegt. Das Werk umfasst 37 Seiten. Was steht drin, was ist wichtig? Ein Überblick über die geplanten Regelungen.

Verpackungsgesetz: Die geplanten Regelungen im Überblick


Das Bundesumweltministerium hat vergangene Woche den Referentenentwurf für das geplante Verpackungsgesetz fertiggestellt und in die Ressortabstimmung gegeben. Geplant ist, dass sich das Bundeskabinett im Oktober mit dem Entwurf befasst. In den Monaten danach könnte der Entwurf dann im Bundestag beraten werden. 320° stellt Ihnen den Entwurf mit seinen wesentlichen Punkten vor:

Welches Ziel verfolgt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz ist das Ergebnis des gescheiterten Projekts Wertstoffgesetz. Im Gegensatz zum Wertstoffgesetz geht es beim Verpackungsgesetz nicht mehr um die gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoffen und Metall. Stattdessen geht es nur noch um Verpackungen. Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden. Darüber hinaus soll der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen gefördert werden. Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle Verpackungen.

Welche Verwertungsquoten sind vorgesehen?

Die erfassten Verpackungen sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen.

Die Dualen Systeme sind verpflichtet, im Jahresdurchschnitt mindestens folgende Anteile der bei ihnen lizenzierten Verpackungen der Vorbereitung zu Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  • 90 Masseprozent bei Glas,
  • 90 Masseprozent bei Papier,
  • 90 Masseprozent bei Eisenmetallen,
  • 90 Masseprozent bei Nichteisenmetallen,
  • 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
  • 80 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen).

Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen, wobei wiederum 80 Prozent dieser Verwertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicherzustellen sind. Bei Verbunden ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, sofern nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht.

Die genannten Quoten erhöhen sich nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes um jeweils 5 Masseprozentpunkte. Die dualen Systeme sind darüber hinaus verpflichtet, im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Masseprozent der insgesamt erfassten Masse einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen. Ab 1. Januar 2020 sind im Jahresdurchschnitt mindestens 55 Masseprozent der insgesamt erfassten Abfälle einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen.

Was gilt für die Abstimmung zwischen Dualen Systemen und örE?

Laut Referentenentwurf ist die Sammlung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öRe, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange der örE sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Welche Vorgaben kann der örE machen?

Der örE kann für folgende Punkte eine Rahmenvorgabe für die Abstimmungsvereinbarung festlegen:

  • Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen),
  • Art und Größe der Sammelbehälter (Standard-Sammelbehälter) sowie
  • Häufigkeit und Zeitraum der Behälterleerungen

Eine solche Vorgabe muss allerdings auch tatsächlich erforderlich sein, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Ferner muss es für die Dualen Systeme technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein, die Vorgabe befolgen zu können.

Was gilt für Wertstoffhöfe?

Soll die Sammlung der Verpackungen an von örE eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden, so kann der örE für die Mitbenutzung ein angemessenes Entgelt von den Systemen verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei an den Gebührenbemessungsgrundsätzen in Paragraf 9 des Bundesgebührengesetzes. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht. Der Anteil kann nach Vorgabe des örE entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

Kann der örE die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur für PPK verlangen?

Ja, er kann dafür ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Höhe des angemessenen Entgelts orientiert sich dabei an den Gebührenbemessungsgrundsätzen, die im Paragraf 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegt sind. Ansatzfähig ist dabei nur der PPK-Anteil, wobei der Anteil nach Vorgabe des örE entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden kann.

Einigen sich die Parteien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsmengen zu berücksichtigen.

Ist ein Herausgabeanspruch für PPK vorgesehen?

Ja. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der derjenige, der die Sammlung des anderen mitbenutzt, die Herausgabe des ihm zustehenden Masseanteils verlangen. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen.

Lässt der Referentenentwurf eine gemeinsame Erfassung mit stoffgleichen Nichtverpackungen zu?

Ja. Ein örE kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. „Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten“, heißt es im Entwurf.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des Batteriegesetzes sind von der einheitlichen Wertstoffsammlung auszuschließen.

Welche Regelungen sind für die Vergabe von Sammelleistungen vorgesehen?

Die Dualen Systeme haben die Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen im Wettbewerb zu vergeben. Die Vergabe muss in Form eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens über eine elektronische Ausschreibungsplattform erfolgen.

Die Systeme beauftragen ein einzelnes System (Ausschreibungsführer) mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Sammlung von mindestens 50 Prozent der dort anfallenden Verpackungsabfälle übernimmt. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen.

Werden Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen zusammen mit Nichtverpackungen aus Papier, Pappe und Karton im Wege der Mitbenutzung in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der örE die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben.

Welche Anreize für recyclingfreundliche Verpackungen schreibt das Verpackungsgesetz vor?

Die Dualen Systeme sind verpflichtet, über die Höhe der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verwendung von Materialien zu fördern, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Fehlanreize zu vermeiden, indem sie bei der Festlegung der Lizenzgebühren wesentliche Besonderheiten von Materialkombinationen oder Materialeigenschaften im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Sortierung und Verwertung sowie der Vermarktungsfähigkeit der Recyclate berücksichtigen.

Sind Branchenlösungen zulässig?

Ja. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Hersteller die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen zuführt.

Welche Nachweispflichten gelten für Systembetreiber?

Die Systeme haben die Verwertung der Verpackungen kalenderjährlich über einen Mengenstromnachweis zu dokumentieren. Dabei muss der Mengenstromnachweis durch einen registrierten Sachverständigen geprüft und bestätigt werden. Der Mengenstromnachweis ist der Zentralen Stelle spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich vorzulegen.

Welche Regelungen gelten für die Zentrale Stelle?

Die Zentrale Stelle wird in Form einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts von den Herstellern errichtet. Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle einschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zu beteiligen. Die Finanzierung erfolgt über Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen.

Die Zentrale Stelle wird mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Sie betreibt unter anderem die Registrierung der Hersteller und prüft die Vollständigkeitserklärungen der Hersteller sowie die Mengenstromnachweise der Dualen Systeme. Die Zentrale entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Darüber hinaus entwickelt und veröffentlicht sie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen.

Welche Organe hat die Zentrale Stelle?

Organe der Zentralen Stelle sind das Kuratorium, der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Das Kuratorium legt die Grundsätze der Geschäftspolitik fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus

  • acht Vertretern der Hersteller,
  • zwei Vertretern der Länder,
  • einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  • einem Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums und
  • einem Vertreter des Bundesumweltministeriums.

Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus

  • zehn Vertretern der Hersteller,
  • einem Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums,
  • einem Vertreter des Bundesumweltministeriums,
  • einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
  • zwei Vertretern der Länder,
  • einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  • einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
  • einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
  • einem Vertreter der Dualen Systeme und
  • zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherbände.

Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung berät den Vorstand in Fragen der Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie bei Fragen von besonderer kommunaler Bedeutung. Er setzt sich zusammen aus

  • drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
  • einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
  • zwei Vertretern der Dualen Systeme,
  • zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft und
  • einem Vertreter der Länder.

Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes.

Was bedeutet das Gesetz für Hersteller von Verpackungen?

Grundsätzlich gilt, dass Verpackungen so herzustellen und zu vertreiben sind, dass das Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt wird. Ferner muss die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen möglich sein und die Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich für die flächendeckende Rücknahme der Verpackungen an einem oder mehreren Dualen Systemen zu beteiligen. Systembetreibern ist dabei nicht gestattet, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.

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