Ausschreibung der dualen Systeme

Die laufende Ausschreibungsrunde für die Verpackungsentsorgung wirft einige Fragen auf. Was passiert, wenn eine Kommune während der Vertragslaufzeit die Abstimmungsvereinbarung ändert? Der BDE empfiehlt, Vorkehrungen zu treffen.

Verpackungsgesetz wirft Fragen auf


Vor einer Woche wurden die Ausschreibungsunterlagen der dualen Systeme für die Vergabe der Erfassungsdienstleistungen im Bereich der Verpackungsentsorgung veröffentlicht. Der Ausschreibungszeitraum reicht von 2018 bis 2020. Allerdings wird in diesem Zeitraum auch das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten, genauer gesagt am 1. Januar 2019.

Was also passiert, wenn ein Unternehmen jetzt ein Angebot abgibt, die Kommune aber nachträglich gemäß Verpackungsgesetz die Abstimmungsvereinbarung ändert und beispielsweise eine Umstellung in der Gefäßstellung fordert?

Die Kalkulation des betreffenden Unternehmens könnte dann im schlimmsten Fall in sich zusammenfallen. Wie der Entsorgerverband BDE hinweist, sind Abstimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz ab dem 1.1.2019 möglich, so dass neue Rahmenvorgaben ab dem 1.1.2020 wirksam werden könnten. „Im Einzelfall kann das beispielsweise bedeuten, dass für das Jahr 2020, dem letzten Jahr der Leistungserbringung, eine Umstellung in der Gefäßstellung von Sack und Tonne verlangt wird“, erklärt BDE-Geschäftsführer Andreas Bruckschen.

Der BDE empfiehlt daher allen betroffenen Unternehmen, für diese Fälle spätestens im Vergabegespräch eine Klarstellung herbeizuführen. Nur so könnten unkalkulierbare Risiken für den Bieter ausgeschlossen werden. Der BDE verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Informationsveranstaltung zum Verpackungsgesetz am 28. Juni in Köln, auf der diese Fragestellungen und weitere praktische Themen zur Einführung des Verpackungsgesetzes ausführlich diskutiert werden.

Auf der gestrigen BDE-Veranstaltung zur aktuellen Ausschreibungsrunde habe Rechtsanwalt Markus Figgen von der Kanzlei Avocado bereits auf weitere Besonderheiten in den Ausschreibungsbedingungen der dualen Systeme aufmerksam gemacht. Er habe den teilnehmenden Unternehmen empfohlen, sich vor allem die Systembeschreibungen im Detail anzusehen, um bei der Leistungserbringung keine unangenehmen Überraschungen zu erleben, betont der BDE. So gebe es zahlreiche praktische Schnittstellenprobleme, die bisher völlig unbeantwortet seien, unter anderem deshalb, weil sich hierzu jedenfalls teilweise keinerlei Hinweise in den Ausschreibungsunterlagen finden lassen. Der BDE empfiehlt auch hierfür die Klarstellung in einem Bietergespräch.

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