Stichwort

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) war die erste Regelung, die im Sinne des Verursacherprinzips Hersteller und Vertreiber zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen verpflichtete. Derzeit gilt die Verordnung in der Fassung der 5. Novelle.

Verpackungs-Verordnung (VerpackV)


Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen als Erste in Verkehr bringen, müssen sich gemäß der VerpackV an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, um eine flächendeckende Rücknahme von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen zu gewährleisten. Die Dualen Systeme übernehmen für die Hersteller und Vertreiber die Entsorgungsaufgaben; sie sind verpflichtet, anstelle der Produzenten vorgegebene Verwertungsquoten zu erfüllen. Die dualen Systeme erbringen auch die erforderlichen Quotennachweise und Nachweise für alle Verwertungsprozesse.

Für die stoffliche Verwertung der Verkaufsverpackungen gelten folgende Mindestquoten:

  • 75 Prozent für Glas
  • 70 Prozent für Weißblech
  • 60 Prozent für Aluminium
  • 70 Prozent für Papier, Pappe und Karton
  • 60 Prozent für Verbunde
  • 60 Prozent für Kunststoffe, wobei hiervon wiederum 60 Prozent (= 36 Prozent der Gesamtkunststoffe) werkstofflich zu verwerten sind.

Die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen ihrerseits müssen jährlich Vollständigkeitserklärungen erbringen und zum 1. Mai eines Kalenderjahres bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärungen werden mit den Mengenmeldungen lizenzierter Verpackungen abgeglichen. Der Vollzug der Verpackungsverordnung liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Die Verpackungsverordnung regelt ein Pflichtpfand auf Einweg-Getränkeverpackungen. Dadurch sollen umweltverträglicher Mehrweg-Getränkeverpackungen gestützt werden. Das Pfand soll für Handel und Verbraucher einen Anreiz bieten, mehr Mehrwegverpackungen anzubieten und zu kaufen. Außerdem soll es dazu führen, dass Dosen und Plastikflaschen verstärkt verwertet werden und weniger zur „Vermüllung“ der Landschaft (dem sogenannten Littering) beitragen.

Die Pfandhöhe auf ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen wurde einheitlich mit 25 Cent festgesetzt, ausgenommen sind sehr kleine Flaschen und Verpackungen über drei Liter. Von der Pfandpflicht ausgenommen sind im Wesentlichen Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte/ -nektare, Milch sowie diätetische Getränke.

Weitere Einzelheiten können Sie direkt aus der Verpackungsverordnung entnehmen.

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