AwSV-Anlagen

Vergangene Woche wurde die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Verband der Holzindustrie sieht mit der Regelung einen wichtigen Meilenstein erreicht.

VHI: „Regelung für Althölzer ist sachgerecht“


Seit 21. April gibt es eine bundesweit gültige Festlegung der wasserrechtlichen Regelungen für sogenannte AwSV-Anlagen. Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen tritt in wesentlichen Teilen zum 1. August 2017 in Kraft und löst die Anlagenverordnungen der Bundesländer ab. Der Verband der Holzindustrie (VHI) begrüßt das Papier.

Mit der neuen Verordnung werden laut VHI einheitliche Standards gesetzt sowie Vollzugsunsicherheiten und Wettbewerbsunterschiede vermieden. „Durch die Hochzonung der wasserrechtlichen Anforderungen auf Ebene einer Bundesverordnung wird für AwSV-Anlagen eine Vereinheitlichung der bislang differierenden Länderregelungen erreicht“, sagt Anemon Strohmeyer, designierte Geschäftsführerin und Justitiarin des VHI. „Wir begrüßen dies aus Gründen der Rechtssicherheit, die den betroffenen Unternehmen Investitions- und Planungssicherheit gewährt.“

Generell werden in der AwSV Stoffe und Gemische nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Darüber hinaus regelt die Verordnung die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Für die Holzlager der Holzwerkstoffindustrie gilt nach Lesart des VHI Folgendes:

  • AI-Altholzsortimente (nur mechanisch behandelt) wie auch Frischholzsortimente gelten laut Umweltbundesamt als nicht wassergefährdend. Damit sind sie von der AwSV ausgenommen.
  • Abfallhölzer der Kategorien AII bis AIII (nicht mit Holzschutzmittel behandelt) gelten nicht mehr als allgemein wassergefährend, wenn aufgrund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung davon auszugehen ist, dass sie die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändern. Anlagen, die mit solchen Sortimenten umgehen, sind also nicht als AwSV-Anlage anzusehen.

„Die Regelung für Frisch- und Althölzer (AI bis III) ist sachgerecht und entspricht dem Stand der Technik“, ist Axel Knörr, Leiter des Technischen Ausschusses des VHI überzeugt. Damit seie eine umweltgerechte und – insbesondere mit Blick auf potentiellen Mineralikeintrag – qualitätssichernde Lagerung getroffen worden. Zusammen mit der im Dezember 2016 veröffentlichten VDI-Richtlinie 4087 (Planung, Errichtung und Betrieb von Altholzanlagen) schaffe die AwSV eine verlässliche Grundlage für den Bau und Betrieb von betroffenen Anlagen.

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