Novelle des ElektroG

Die Anhörungsfrist zum Referentenentwurf des BMUB ist abgelaufen. Übrig bleiben viele offene Fragen und eine Reihe von Umsetzungsproblemen in der Praxis. Das machte eine Podiumsveranstaltung in Köln deutlich.

Viele Fragezeichen


Für Heike Schroeder vom Bundesumweltministerium (BMUB) ist klar, dass noch eine Menge Arbeit auf das Bundesumweltministerium (BMUB) wartet, bevor die Novelle des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) umgesetzt werden kann. Auf ihrem Schreibtisch im Ministerium stapeln sich die Stellungnahmen der Verbände und Länder zum Referentenentwurf, berichtet sie bei einer Podiumsveranstaltung zum neuen ElektroG in Köln. „Wir müssen uns noch mit einigen schwergewichtigen Fragen, aber auch vielen kleinen befassen.“

Eine dieser Fragen betrifft die Eigenvermarktung von Elektroaltgeräten der Kommunen. Hier geht es unter anderem darum, für welche Gruppen optiert werden kann. Können Kommunen nur für die begehrten Sammelgruppen der Haushaltskleingeräte und der Informations- und Telekommunikationsgeräte optieren oder müssen sie dann auch für alle anderen Sammelgruppen die Eigenvermarktung selbst übernehmen?

Weiter offene Fragen drehen sich darum, welche Sanktionen greifen, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Unklar ist ebenfalls, ob alle Beteiligten die Gebühren der Stiftung ear für die Bereitstellungs- und Abholanordnung zahlen müssen, das heißt sowohl optierende öffentlich-rechtliche Entsorger als auch die Hersteller. Geht es nach den Herstellern, die an der Podiumsveranstaltung des Verbands zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (VERE) und von take-e-way in Köln teilgenommen haben, dann sind all diese Fragen mit einem eindeutigen Ja zu beantworten.

„Der Bevollmächtigte ist ein Opferlamm“

Wie auf der Veranstaltung deutlich wurde, dürfte auch der Begriff „Bevollmächtigter“ Probleme bereiten. Einen solchen Bevollmächtigten muss ein Hersteller benennen, wenn er keine Niederlassung in Deutschland hat. Laut EU-Vorgabe muss der Bevollmächtigte eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, die für die Erfüllung der Herstellerpflichten nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

„Der Bevollmächtigte ist schlicht ein Opferlamm“, kommentierte Jochen Stepp, Geschäftsführer des Dienstleisters für die Produktverantwortung take-e-way. Er trage die volle Verantwortung und sei rechtlich haftbar, wenn ein Hersteller beispielsweise seinen Rücknahmepflichten nicht nachkomme oder mehr Produkte auf den Markt bringt, als er bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) anmeldet. Es sei praktisch unmöglich, den im Ausland sitzenden Hersteller zur Verantwortung zu ziehen. „Versuchen Sie mal, einen chinesischen Hersteller haftbar zu machen“, sagte Stepp.

Ausgestaltung der Rücknahmepflicht des Handels ist noch offen

Ganz praktische Probleme bei der Umsetzung im Alltag wird voraussichtlich auch die Regelung bringen, dass Geräte, die größer als 50 Zentimeter sind, als Großgeräte gelten und diejenigen, deren äußeren Abmessungen weniger als 50 Zentimeter betragen, in die Kategorie der Kleingeräte fallen. „Auf diese ab 2018 gültige neue Zentimetermessung sind heutige Warenwirtschaftssysteme überhaupt nicht ausgelegt“, erklärte Stepp. Unternehmen müssten deshalb entsprechende Änderungen vornehmen.

Auch, wie letztlich die Rücknahmepflicht des Handels ausgestaltet sein wird, muss das BMBU noch konkretisieren. Das Ministerium will hierfür eine möglichst schlanke Melde- und Registrierungspflichten formulieren. „Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass die Informationspflichten recht weit gehen“, räumte BMUB-Vertreterin Schroeder ein. Vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit einerseits und der Transparenz der Mengenströme andererseits werde im BMUB noch diskutiert, wie ein Zuviel an Bürokratie vermieden werden kann beziehungsweise was den Händlern zugemutet werden muss.

Für das BMBU gibt es also noch viel zu tun, um die vielen Fragezeichen aus dem Weg zu räumen. Spätestens im Sommer soll der überarbeitete Entwurf notifiziert werden. Dann könnte der Entwurf im Herbst das Kabinett passieren und anschließend das parlamentarische Verfahren beginnen. Wenn alles nach Plan läuft, könnte das neue ElektroG laut Schoeder im April 2015 in Kraft treten.

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