Gewerbeabfall-VO

Gemäß Gewerbeabfall-Verordnung muss jeder Betrieb eine Restmülltonne vorhalten. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Kommunen sollten daher bestimmte Aspekte beachten, empfiehlt der VKU.

VKU gibt Hinweise zur Durchsetzung der Pflicht-Restmülltonne


Der VKU hat vergangene Woche die Broschüre Gewerbeabfallverordnung 2017 veröffentlicht. Die Broschüre ist als Handlungshilfe für die Anfang August in Kraft getretene Novelle der Gewerbeabfallverordnung gedacht und richtet sich vor allem an kommunale Unternehmen der Abfallwirtschaft, Behörden und Gewerbetreibende.

Zentrale Themen der Broschüre sind die Finanzierung der Entsorgung überlassungspflichtiger Gewerbeabfälle durch Gewerbeabfallgebühren sowie die Nachweis- und Dokumentationspflichten bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle aus Sicht der verschiedenen Akteure.

Darüber hinaus geht es auch um die Durchsetzung der Pflichtrestmülltonne. Gemäß Gewerbeabfall-Verordnung müssen Abfallerzeuger und -besitzer eine solche Tonne vorhalten, weil der Verordnungsgeber die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können. Diese Abfälle seien deshalb als Abfälle zur Beseitigung anzusehen.

Nachweispflicht liegt beim Gewerbebetrieb

Wie der VKU betont, knüpft der Verordnungsgeber dabei explizit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, die zur alten Gewerbeabfallverordnung ergangen ist, und erklärt diese für weiterhin maßgeblich. Eine Befreiung von der Pflicht-Restmülltonne ist demnach nur möglich, wenn die Abfallerzeuger und -besitzer nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen und sie demzufolge auch keiner Behälternutzungspflicht unterliegen.

„Das bedeutet, dass auch in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung zunächst alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Nutzung eines kommunalen Restabfallbehälters verpflichtet werden können“, betont der VKU. Im Unterschied zu den privaten Haushalten sei den gewerblichen Abfallerzeugern lediglich eine Befreiungsmöglichkeit von der Anschlusspflicht einzuräumen. Die Befreiungsmöglichkeit gelte für den Fall, dass die gewerblichen Abfallerzeuger die vollständige und rechtskonforme Verwertung sämtlicher Siedlungsabfälle nachweisen können. Die Nachweispflicht liege dabei ausschließlich beim Abfallerzeuger, nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

Konkreter Verwertungsweg muss sichergestellt sein

Wie der VKU weiter ausführt, finden sich zum Verwertungsnachweis keine expliziten Regelungen in der Gewerbeabfall-Verordnung. Folglich müssten die diesbezüglichen Anforderungen aus einer Gesamtschau der Verordnung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie aus der bisher zur Gewerbeabfall-Verordnung ergangenen Rechtsprechung hergeleitet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang aber mehrfach festgestellt, dass es für die Vermeidung der Behälternutzungspflicht nach der Gewerbeabfallverordnung nicht ausreicht, wenn sich der Erzeuger beziehungsweise Besitzer lediglich auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung beruft. Vielmehr müsse für die fraglichen Abfälle ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt sein. Spätestens dann, wenn nach außen erkennbar feststeht, dass eine Abfallfraktion aus der Betriebsstätte verbracht wird, müsse ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt sein, so der VKU.

„Ist zu diesem Zeitpunkt hingegen ein konkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist die Abfallfraktion vielmehr mangels Marktgängigkeit unverkäuflich und müsste für deren Abnahme der bisherige Besitzer regelmäßig sogar ein Entgelt bezahlen, dann ist der Abfall im Zeitpunkt seiner Bereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut, sondern Abfall zur Beseitigung.“

Wer muss den Nachweis erbringen?

Relevant werde diese Frage insbesondere dann, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebs als Abfallerzeuger und der Grundstückseigentümer personenverschieden sind, erklärt der VKU. Zu empfehlen sei, die Antragsbefugnis für Reduzierungs- und Befreiungsanträge ausschließlich dem Grundstückseigentümer einzuräumen. Sofern ein Grundstückseigentümer für die Nachweisführung Informationen über die konkreten Betriebsvorgänge seines Gewerbemieters benötigt, müsse er sich gegebenenfalls entsprechende Informationsrechte im Mietvertrag vorbehalten.

„Ein gewerblicher Abfallerzeuger, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, ist danach von vornherein nicht berechtigt, einen Reduzierungs- und Befreiungsantrag bei der Kommune zu stellen“, stellt der VKU klar. „Entsprechende satzungsrechtliche Klarstellungen zur Antragbefugnis sind zu empfehlen.“

Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass bei einem Grundstück, auf dem mehrere Betriebe ansässig sind, für jeden einzelnen Abfallerzeuger konkrete Verwertungsmaßnahmen benannt werden müssten, zumal die Zusammensetzung der Abfälle stets von Produktionsweise und Organisation des jeweiligen Betriebs abhänge. Von einem beauftragten Dritten, zum Beispiel der Standortbetreibergesellschaft eines Industrieparks, könne der Nachweis nicht geführt werden, da er hierzu nicht imstande sei.

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