Neufassung des ElektroG

Es bleibt nur noch wenig Zeit, dann muss die WEEE-Direktive in deutsches Recht umgesetzt sein. Doch der Arbeitsentwurf steht immer noch aus.

Warten auf den Arbeitsentwurf


Bis spätestens 14. Februar 2014 muss die neue EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment), in deutsches Recht umgesetzt sein. Genauer gesagt wird der Gesetzgeber keine neue eigenständige Verordnung schaffen. Die Forderungen der WEEE-Direktive werden in das bestehende Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) integriert.

Es ist allerdings mehr als unwahrscheinlich, dass dieser Zeitrahmen eingehalten werden kann. Der Arbeitsentwurf für das neue ElektroG liegt noch in einer Schublade im Bundesumweltministerium (BMU), und bis ein neuer Bundesumweltminister feststeht und dieser sich dann mit den Niederungen der Elektro-Schrott-Entsorgung beschäftigt, können noch Monate vergehen. Außerdem muss dann noch erst noch der Gesetzgebungsprozess von der Anhörung der Länder und Verbände bis hin zur Abstimmung in Bundestag und Bundesrat durchlaufen werden. In der Zwischenzeit könnte der Bundesrepublik eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen europäisches Recht drohen.

Sowohl Recyclern als auch Herstellern und Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten bleibt also noch eine Schonfrist, bis die Änderungen des neuen Gesetzes wirksam werden. Und das werden nicht wenige sein, denn die Neuerungen in der WEEE 2.0 sind zahlreich (siehe Artikel: Novellierte WEEE: Die neuen Regelungen). Durch die Neufassung sollen vor allem die Sammelmengen und das Recycling von Elektroaltgeräten gesteigert werden.

In den zurückliegenden Jahren hat Deutschland die Vorgaben der (alten) WEEE-Richtlinie an die Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten übererfüllt. Nach einer Studie des Umweltbundesamtes (UBA) lässt das Datenmanagement aber noch sehr zu wünschen übrig. Insbesondere bei den Meldewegen der stiftung ear und Destatis an das UBA gebe es nach wie vor Unwägbarkeiten, schreiben die Autoren des Berichts. Die Analyse der Fehlerquellen zeige, dass sowohl systematische Fehler vorliegen als auch Einzelfalschmeldungen gemacht würden.

Auffällig ist unter anderem, dass die gemeldeten Rücknahmemengen der Haushaltsgroßgeräte von 2009 nach 2010 sich deutlich verringert haben. Die steigenden Rücknahmemengen der anderen Kategorien konnten diesen Rückgang nicht ausgleichen. Somit hat sich die Gesamtrücknahmemenge im Jahr 2010 verringert. Verantwortlich dafür sind laut UBA-Studie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie hätten rund 107.000 Tonnen weniger gemeldet.

Von daher wundert es nicht, dass die Optierungsmöglichkeiten der Kommunen auf immer weniger Gegenliebe bei Herstellern und Verbänden stoßen. Der bvse spricht sich zwar für die Beibehaltung der geteilten Produktverantwortung sowie der Optierungsmöglichkeiten für die Kommunen aus. Allerdings mit Einschränkungen: Die optierten Mengen sollten nur unter den zertifizierten Erstbehandlungsanlagen ausgeschrieben werden, um eine ordnungsgemäße Verwertung und vorherige Schadstoffentfrachtung der Altgeräte im Sinne des ElektroG sicherzustellen. Zudem sollte die Laufzeit der Optierungen auf ein Jahr begrenzt werden.

Im Zuge der Novellierung des ElektroG plant das BMU tatsächlich Änderungen bei den Optierungsmöglichkeiten der Kommunen. Thomas Rummler, Leiter der Unterabteilung Abfallwirtschaft, kündigte im Mai bei einer Veranstaltung des BDE in Berlin an, dass der Optierungszeitraum von derzeit ein auf drei Jahre verlängert werden soll. Auch die Anzeigefrist bei der Eigenvermarktung soll sich laut Rummler verlängern. Nicht mehr wie bisher drei Monate im Voraus, sondern bereits sechs Monate im Voraus müssen die Kommunen dann an die stiftung ear melden, für welche Sammelgruppen sie die Entsorgung in Eigenregie übernehmen wollen.

Aber nicht nur WEEE 2.0, auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) macht Änderungen im ElektroG notwendig. Im Zuge der Novelle des KrWG wurde auch Paragraf 9, Absatz 9 im ElektroG neu gefasst. Hier hat der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen, die deutlich machen sollte, dass die Erfassung von Elektro(nik)-Altgeräten (EAG) aus privaten Haushalten nur öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern oder Herstellern erlaubt sei und nicht etwa fahrenden Händlern. Nach wie vor gilt, dass Altgeräte aus privaten Haushalten durch oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE), Vertreibern oder Herstellern von Elektrogeräten gesammelt und in deren Auftrag entsorgt werden. Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte werden im Auftrag des Herstellers oder des Besitzers entsorgt.

Für Elektroaltgeräte aus dem gewerblichen Bereich gibt es keine Überlassungspflicht an den örE. Bei diesen Altgeräten ist nämlich § 10 Abs. 2 ElektroG zu beachten, der die Rücknahmepflicht der Hersteller regelt. Demzufolge sind grundsätzlich die Hersteller verpflichtet, eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Hiervon können die Hersteller allerdings mit dem jeweiligen Nutzer eine abweichende Vereinbarung treffen.

Eine Annahme von Elektro- und Elektron(ik)-Altgeräten von Industrie und Gewerbe ist demnach zulässig, wenn eine unmittelbare Beauftragung durch den Hersteller oder aber eine entsprechende Beauftragung durch den Endnutzer als Altgerätebesitzer vorliegt.

In der Praxis eröffnen sich für private Entsorgungsunternehmen sich aus der laut Gesetz möglichen Drittbeauftragung durch Hersteller oder Vertreiber von Elektrogeräten viele Möglichkeiten. Demnach können private Entsorger durchaus im Rahmen der freiwilligen Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber in deren Auftrag Altgeräte auch aus privaten Haushalten annehmen. Allerdings dürfte die Drittbeauftragung mit nicht unerheblichen formalen und rechtlichen Erfordernissen verbunden sein, beispielsweise in Bezug auf Mengen- und Quotenmeldung.

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