Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung gilt seit August 2017 – die dazugehörige Vollzugshilfe wurde bis heute nicht angepasst. Nun will die LAGA die notwendige Überarbeitung möglichst schnell über die Bühne bringen. Welche Schritte nun geplant sind.

Warten auf Vollzugshilfe hat bald ein Ende


Die neue LAGA-Vollzugshilfe zur novellierten Gewerbeabfallverordnung soll noch in diesem Jahr fertiggestellt werden. „Es ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass sämtliche Arbeiten im Jahr 2018 abgeschlossen sind und die Mitteilung in ihrer endgültigen Version beschlossen ist“, sagte Florian Kreil von der Hamburger Umweltbehörde auf dem 30. Kassler Abfall- und Ressourcenforum am Donnerstag vergangener Woche.

Die Ankündigung dürfte bei Entsorgern für Erleichterung sorgen, denn obwohl die komplett überarbeitete Gewerbeabfallverordnung schon seit August 2017 in Kraft getreten ist, gibt es noch keine aktualisierte Vollzugshilfe. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hatte im September vergangenen Jahres beschlossen, einen unterjährigen ad hoc-Ausschuss einzuberufen, der die betroffene LAGA-Mitteilung 34 überarbeiten soll. Die neue Verordnung galt da schon fast zwei Monate.


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[su_spoiler title=“Auf einen Blick: Die neue Gewerbeabfallverordnung“]

  • Getrenntsammelpflicht für Siedlungsabfälle: Die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen folgende Fraktionen künftig getrennt sammeln und vorrangig entweder wiederverwenden oder recyceln lassen: PPK (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle.
  • Getrenntsammelpflicht für Bau- und Abbruchabfälle: Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen folgende Fraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
  • Ausnahme von der Getrenntsammelpflicht: Die Pflicht entfällt, wenn „die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist“, heißt es in der Verordnung. Das gilt beispielsweise, wenn nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Kosten aufgrund geringer Mengen sehr hoch sind.
  • Dokumentation der Pflichterfüllung: Die Erzeuger und Besitzer müssen belegen, dass sie die Getrenntsammlung durchführen oder warum sie dazu nicht in der Lage sind. Das kann beispielsweise durch Lagepläne, Lichtbilder oder Lieferscheine sowie eine Erklärung desjenigen, der die getrennten Abfälle weiter übernimmt, geschehen. Die Dokumente müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden – auch elektronisch.
  • Zwingende Vorbehandlung von Siedlungsabfällen: Falls die Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, müssen diese an eine Vorbehandlungsanlage geliefert werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: Beispielsweise, wenn die Vorbehandlung zu teuer ist oder bereits 90 Prozent der Gesamtabfälle getrennt gesammelt werden. Dann müssen die Abfälle hochwertig – also beispielsweise energetisch – verwertet werden.
  • Zwingende Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen: Wird nicht getrennt gesammelt, müssen Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, an eine Vorbehandlungsanlage geliefert werden. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
  • Quotenvorgaben bei der Vorbehandlung von Siedlungsabfällen: In den Anlagen muss im Schnitt mindestens eine Sortierquote von 85 Masseprozent erreicht werden. Die Sortierquote muss monatlich festgestellt und unverzüglich dokumentiert werden – Abweichungen von der Quote (ab zwei Monaten in Folge mehr als zehn Prozent) müssen der Behörde mitgeteilt werden. Ab dem 1. Januar 2019 muss eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent erreicht werden. Ende 2020 wird überprüft, ob diese Quote erhöht wird.
  • Vorgaben an die Vorbehandlungsanlagen: Das Gesetz legt zahlreiche Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen fest. Dazu gehört die unverzügliche schriftliche Annahme- und Ausgangskontrolle. Außerdem muss die Einhaltung der Vorgaben jährlich durch Fremdkontrolle überprüft werden. Wer die Kontrolle durchführt, entscheidet die zuständige Behörde. Des Weiteren müssen die Betreiber der Anlagen ein Betriebstagebuch führen und unter anderem die Sortier- und Recyclingquote dokumentieren.

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Nun aber drückt die LAGA offenbar aufs Gas. Wie Kreil erläuterte, hat der ad hoc-Ausschuss mit Vertretern aus zwölf Bundesländern sowie dem BMU und dem UBA zunächst drei Untergruppen gegründet, um einzelne Teile schnell zu bearbeiten. Die drei Bereiche sind: gewerbliche Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle sowie Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Inhaltlich sollen die Gruppen folgende Fragen beantworten: Welche Abfälle fallen in den Bereich der Verordnung? Wo herrscht Getrenntsammelpflicht und welche Ausnahmen gibt es? Wie wird die Sammel-, Sortier- und Recyclingquote berechnet? Und welche Dokumentationspflichten gelten? Die meisten Fragen sind offenbar gefunden. „Die Arbeiten sind bereits weit fortgeschritten“, sagte Kreil. Sie sollen noch im April abgeschlossen werden.

ARA und ATA tagen im Juni

Im Anschluss daran werden der Abfallrechtsausschuss (ARA) und der Ausschuss für Abfalltechnik (ATA) die Mitteilung fachtechnisch und juristisch prüfen. „Beide Gremien tagen im Juni“, sagte Kreil. In dieser Sitzung soll dann auch die Verbändeanhörung beschlossen werden.

Zeitgleich mit dem Start der Anhörung, die maximal acht Wochen dauern soll, wird die Mitteilung auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Einwände und Stellungnahmen wiederum will der ad hoc-Ausschuss prüfen und gegebenenfalls einarbeiten.

Im nächsten Schritt soll der ARA die Mitteilung beschließen. Um Zeit zu sparen, soll das laut Kreil im Umlaufverfahren passieren – die Beteiligten zeichnen also gegen, ohne sich zu treffen. Nach dem Ja durch den ARA muss noch die LAGA-Vollversammlung zustimmen. Geplant ist das für das reguläre jährliche Treffen im September.

Gelingt dies nicht, ist auch hier ein anschließendes Umlaufverfahren möglich. Zum Abschluss muss die Umweltministerkonferenz die neue Vollzugshilfe dann nur noch veröffentlichen.

 

© 320° | 17.04.2018

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