ElektroG tritt in Kraft

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Welche neuen Regeln gelten? Was ändert sich für wen? Wir geben Ihnen einen Überblick über das neue Gesetz.

Was bringt das neue ElektroG?


Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird die neue EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) umgesetzt, die bereits seit August 2012 gilt. Eigentlich hätte die Bundesrepublik das ElektroG2 spätestens bis zum Februar 2014 in deutsches Recht umsetzen müssen. Wegen der schleppenden Umsetzung hat die EU-Kommission sogar zwischenzeitlich vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt.

Wegen der angedrohten Strafzahlungen von 210.078 Euro pro Tag drückte die Regierung schließlich aufs Tempo. Der Bundestag verabschiedete Anfang Juli das Gesetz mit mehreren Änderungen und leitete es zur Billigung an den Bundesrat weiter. Dieser stimmte dem Gesetz in der letzten Sitzung vor der Sommerpause zu. Nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten fehlte. Mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das ElektroG am 24.Oktober in Kraft.

Was regelt das ElektroG?

Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Politisch zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt (BMUB). Die Rechts- und Fachaufsicht sowie die Marktüberwachung unterliegen dem Umweltbundesamt.

Welche Ziele verfolgt das neue ElektroG?

statistic_id155317_bestand-an-elektrogrossgeraeten-in-haushalten-2013Mit den neuen Regelungen soll die Sammelmenge der Elektro- und Elektronikaltgeräte gesteigert werden sowie die Recyclingquote angehoben werden. Außerdem soll der illegale Export von E-Schrott stärker eingedämmt werden.

Welche Geräte fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes?

Das neue ElektroG sieht eine gestufte Ausweitung des Anwendungsbereichs vor. Bis zum 14. August 2018 wird der Anwendungsbereich der bekannten zehn Gerätekategorien beibehalten. Eine Ausnahme besteht für Photovoltaikmodule und Leuchten aus privaten Haushalten. Sie werden bereits mit Beginn des vierten Kalendermonats nach Inkrafttreten des Gesetzes – also Anfang Februar 2016 – in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Leuchten mit fest verbauten Leuchtmitteln gelten nach neuer gesetzlicher Definition nicht mehr als Lampe, sondern als Leuchte. Zudem werden Nachtspeicherheizgeräte ausdrücklich in der Kategorie 1 „Haushaltsgroßgeräte“ genannt.

Ab dem 15. August 2018 gilt der sogenannte offene Anwendungsbereich des Gesetzes. Das bedeutet, es fallen dann grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei denn, sie sind ausdrücklich davon ausgenommen. Anstatt der bisher zehn Gerätekategorien wird es nur noch sechs geben:

  1. Wärmeüberträger wie Kühl- und Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen etc.
  2. Bildschirme, Monitore sowie Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von über 100 Quadratzentimeter enthalten
  3. Lampen
  4. Großgeräte, deren äußere Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
  5. Kleingeräte, deren äußere Abmessungen weniger als 50 Zentimeter betragen.
  6. Kleine Informations-und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Für wen gelten die Regelungen?

Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten. Für diese gilt eine Reihe von Pflichten, die sich sowohl aus der WEEE-Richtlinie (Rücknahme, Verwertung, Finanzierung etc.) als auch aus der RoHS-Richtlinie (Verwendungsgebote für bestimmte Stoffe) ergeben.

Hinsichtlich des Beginns der Herstellereigenschaft bringt das neue ElektroG Änderungen. Schon das Anbieten von Elektro- oder Elektronikgeräten begründet die Herstellereigenschaft. Hierunter fällt laut WEEE-Dienstleister take-e-way beispielsweise schon das Inserieren von Produktangeboten auf Internetseiten oder das Drucken von Angebotskatalogen. Nicht mehr erforderlich ist das Inverkehrbringen der Geräte. Dies gilt auch für denjenigen, der Geräte nicht registrierter ausländischer Hersteller anbietet.

Auch für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland bringt das Gesetz weitreichende Veränderungen mit sich. Diese können selbst nicht mehr registriert werden beziehungsweise bleiben. Betroffene, bereits registrierte Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland könnten eine Niederlassung in Deutschland einrichten oder einen Bevollmächtigten mit Niederlassung in Deutschland beauftragen und diesen gegenüber der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) benennen, erklärt take-e-way. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG geschehen. Andernfalls muss die Stiftung ear erteilte Registrierungen aufheben.

Wer ist zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet?

Zu den zur Sammlung berechtigten Akteuren zählen Hersteller, kommunale Sammelstellen und Händler. Die kostenlose Rücknahme von Elektroaltgeräten war im Fachhandel bisher freiwillig möglich. Ab Januar 2016 gilt eine Rücknahmepflicht. Demnach müssen alle großen Händler, die über eine Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 Quadratmetern für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, Altgeräte zurücknehmen und dafür entsprechende Rücknahmestellen einrichten. Bei großen Geräten gilt die 1:1-Rücknahmepflicht beim Neukauf eines Geräts. Bei kleineren Geräten mit einer Kantenlänge von unter 25 Zentimetern ist es egal, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder nicht.

statistic_id326419_online--und-offlineanteile-am-umsatz-mit-elektronikartikeln-in-europa-2013Auch Onlinehändler sind verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Die Rücknahmestellen müssen dabei in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher eingerichtet werden. Die Vertreiber können wählen, wie sie Altgeräte zurücknehmen. Denkbar seien Kooperationen mit dem Handel vor Ort, mit Sozialbetrieben – wie Werkstätten für behinderte Menschen – oder Rücksendemöglichkeiten zum Beispiel über Paketdienstleister, schlägt das BMUB vor.

Der Handel hat jetzt noch neun Monate Zeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen Rücknahmestellen einzurichten.

Was macht der Handel mit den zurückgenommenen Geräten?

Der Handel hat drei Möglichkeiten: Er verwertet die Altgeräte selbst bei zertifizierten Recyclingunternehmen oder er übergibt sie den Herstellern beziehungsweise den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Generell müssen die Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG behandelt oder entsorgt werden.

Wie wird die Transparenz bei den Sammelstellen erhöht?

Aus Transparenzgründen muss künftig jeder, der E-Schrott sammelt, die eingerichtete Sammlung anzeigen – sowohl die Hersteller und Vertreiber als auch die Kommunen. Die Stiftung Elektro ear wird diese Liste veröffentlichen.

Welche Geräte müssen unbedingt separat gesammelt werden?

Nachtspeicherheizgeräte, die die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, müssen getrennt gesammelt werden. Ebenfalls separat gesammelt werden sollen Altgeräte, in denen Lithium-Ionen-Batterien oder -Akkus verbaut sind. Dadurch sollen auch die gefahrgutrechtlichen Anforderungen an den Transport leichter erfüllt werden können.

Was geschieht mit Altgeräten, die im Gewerbe anfallen?

Altgeräte, die im Gewerbe anfallen, sollen strenger von denen aus privaten Haushalten getrennt werden. So soll der öffentlich-rechtliche Entsorger (örE) die gewerblich anfallenden Mengen nur dann zurücknehmen müssen, wenn sie in „Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind“. Der übrige gewerbliche E-Schrott muss vom Hersteller entsorgt werden.

Was ändert sich für öffentlich-rechtliche Entsorger?

Der Zeitraum für die Optierung durch die Kommunen wird von bisher einem Jahr auf zwei Jahre ausgeweitet. Der örE muss die Optierung künftig sechs statt bisher drei Monate im Voraus bei der Stiftung ear ankündigen. Der Zeitraum einer Optierung bezieht sich nun nicht mehr wie zunächst vorgesehen auf zwei Kalenderjahre, sondern kann beliebig beginnen. Kritiker hatten befürchtet, dass die einheitliche Vergabe zum Jahresbeginn nachteilig für kleinere Entsorger sein könnte. Im Falle der Optierung muss der örE monatlich angeben, welche Geräte er an die Erstbehandlungsanlage abgegeben hat.

Welche Neuerungen kommen auf Erstbehandlungsanlagen zu?

statistic_id169232_elektronikschrott---zusammensetzung-nach-materialienBetreiber von Erstbehandlungsanlagen müssen der zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzeigen, bevor sie diese aufnehmen. Um sicherzustellen, dass zurückgenommene Elektroaltgeräte tatsächlich nur in geeigneten Erstbehandlungsanlagen landen, wird die Stiftung ear eine Liste der zertifizierten Anlagen veröffentlichen. Bereits bei der Erstbehandlung müssen alle Flüssigkeiten aus den Elektroaltgeräten entfernt werden. Zudem müssen auch die jeweiligen gerätetypischen Schadstoffe wie zum Beispiel Quecksilber, Batterien und FCKW entnommen werden.

Wie sehen die künftigen Sammel- und Recyclingziele aus?

Die Sammel- und Recyclingquoten werden stufenweise angehoben. Bis zum 31. Dezember 2015 entspricht die Mindestsammelquote pro Einwohner und Jahr dem Durchschnittswert der in den zurückliegenden drei Jahren gesammelten Altgeräte. Mindestens sollen aber vier Kilogramm Altgeräte pro Einwohner und Jahr aus privaten Haushalten gesammelt werden.

Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die jährliche Mindestsammelmenge 45 Prozent des durchschnittlichen Gewichts der in den letzten drei Jahren in Verkehr gebrachten Geräte. Ab dem 1. Januar 2019 wird die jährliche Mindestsammelmenge auf 65 Prozent gesteigert.

Die Verwertungs- und Recyclingquoten steigen zunächst um jeweils 5 Prozent. Ab 2018 werden die Quoten den neuen sechs Gerätekategorien angepasst und nochmals erhöht. Für die Verwertung liegen diese dann zwischen 75 und 85 Prozent, für das Recycling zwischen 55 und 80 Prozent.

Was wird zukünftig getan, um den illegalen Export zu verhindern?

Für den Export werden Mindestanforderungen festgelegt. Diese beinhalten auch Kriterien für die Abgrenzung zwischen gebrauchten Geräten und Abfallgeräten. So dürfen künftig nur noch überprüfte und funktionsfähige Gebrauchtgeräte, die ausreichend verpackt sind, als „Nicht-Abfall“ exportiert werden. Zudem wird eine Umkehr der Beweislast eingeführt. Fortan muss der Exporteur belegen, dass es sich bei den Geräten um funktionsfähige Gebrauchtgeräte und nicht etwa um E-Schrott handelt.

Wer trägt die Kosten für die Entsorgung von Elektroaltgeräten?

Zusammen mit dem neuen ElektroG tritt auch die Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass die Organisation der bestehenden und zukünftigen Strukturen für die Entsorgung von Altgeräten durch die betroffenen Akteure finanziert wird.

Was regelt das Gesetz zum Datenschutz?

Wer Elektroaltgeräte sammelt oder zurücknimmt, muss die Verbraucher über die Eigenverantwortung zur Löschung der eigenen personenbezogenen Daten informieren. Darüber hinaus wird der Schutz personenbezogener Daten für solche Geräte gestärkt, die wiederverwendet werden sollen. Dies soll im Rahmen einer Verordnungsermächtigung geschehen.

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