Verbot gewerblicher Sammlungen

Die Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen sind noch nicht zu Ende. Ein zentraler Streitpunkt bleibt die Frage, wann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger „wesentlich“ beeinträchtigt wird. Ab 10 Prozent einer Abfallart? Ab 15 Prozent? Weder noch, sagt das Verwaltungsgericht Arnsberg.

Was heißt „wesentlich“?


Wenn der Gesetzgeber den Begriff „wesentlich“ ins Gesetz schreibt, dann wird das mit absoluter Sicherheit ein Fall für die Gerichte. So war es auch für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erwarten. Und so ist es auch gekommen. In Paragraf 17, Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes heißt es zu den Überlassungspflichten, dass die gewerbliche Sammlung untersagt werden kann, wenn die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist. Eine Gefährdung wiederum liege vor, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers „wesentlich“ beeinträchtigt ist.

Doch was heißt nun „wesentlich“? Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat hierzu mit zwei Urteilen (Az.: 8 K 3508/12 und 8 K 3688/12) Stellung genommen und die so genannte Wesentlichkeitsschwelle konkretisiert. Dabei schließt sich das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des OVG NRW vom 19.7.2013 an, erläutert die Berliner Anwaltskanzlei GGSC. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es allerdings nicht auf einen starren Prozentsatz an. Stattdessen müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege, erklärt GGSC.

Wie die Kanzlei weiter ausführt, hatte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Altpapier, Altmetallen und Bioabfällen angezeigt. Nach Berechnungen des Gerichts beabsichtigte das Unternehmen weniger als 5 Prozent Altpapier einzusammeln. Die Sammlung von Altmetallen hätte sich auf 32,6 Prozent des Altmetallaufkommens belaufen, bei Grünabfall wäre es ein Anteil von 4,6 Prozent gewesen.

Für die Frage, ob nun dadurch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, kommt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf das Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen an. Laut GGSC lagen noch 19 weitere Anzeigen für gewerbliche Sammlungen vor, die sich jeweils für dieselben Abfallarten interessierten. Das Gericht habe daraus geschlossen, dass ein „Rosinenpicken“ stattfinde. Der gewerblichen Sammlung stehe deshalb das überwiegende öffentliche Interesse entgegen.

Nach Auffassung der Anwaltskanzlei GGSC ist das Verwaltungsgericht damit der Intention des Gesetzgebers gefolgt, der die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung nicht ausschließe, jedoch verhindern wolle, dass gewerbliche Sammlungen lediglich lukrative Abfälle herauspicken.

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