Klagen gegen Behördenverfügungen

Eine neue Gerichtsentscheidung zu privaten Altkleidersammlungen gibt einem privaten Sammler Recht: Das Gericht konnte keine Beeinträchtigung des örE erkennen. In einem anderen Fall wurde die Klage eines privaten Entsorgers jedoch abgewiesen.

Weiteres Urteil zu Altkleider-Sammlungen


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat zwei Entscheidungen zu Beschränkungen privater Altkleidersammlungen getroffen (AZ: 4 A 204 und 209/14). In beiden Fällen hatten die betroffenen privaten Entsorger gegen die jeweilige Untersagungsverfügung der Abfallbehörde geklagt.

Im ersten Verfahren hatte die Stadt Göttingen die private Altkleidersammlung untersagt, weil die private Sammlung das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem beeinträchtige. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und gab der Klage des betroffenen Unternehmens statt (AZ: 4 A 204/14).

Wie das Gericht argumentiert, nimmt das Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfälle wie Altkleider und -schuhe dann von der Überlassungspflicht aus, wenn durch eine gewerbliche Sammlung die schadlose und ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Die ordnungsgemäße Entsorgung sei im zugrunde liegenden Fall sichergestellt gewesen und eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reiche die Tatsache, dass auch der öffentlich-rechtliche Abfallentsorger Altkleider und -schuhe entsorge nicht aus. Vielmehr müsse durch konkrete Zahlen und eine nachvollziehbare Kalkulation nachgewiesen werden, dass die Abfallentsorgung insgesamt durch den privaten Konkurrenten gefährdet sei. Derartige Zahlen konnte die Stadt Göttingen nicht vorlegen.

Komplexes Firmen- und Gesellschaftsgeflecht

Im zweiten Verfahren hatte die Stadt Göttingen geltend gemacht, dass der private Entsorger unzuverlässig sei. Auch hier hatte der betroffene Entsorger gegen die Verfügung geklagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch zurück (AZ: 4 A 209/14).

Das betroffene Unternehmen habe ein derart komplexes Firmen- und Gesellschaftsgeflecht gegründet, dass weder zu erkennen sei, welche Abfallmengen die einzelne Gesellschaft abnehme, noch wer für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb dieses Firmengeflechts zuständig sei, argumentiert das Gericht.

Die Gefahr, dass sich die Klägerin dadurch ihrer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden Verantwortung entziehe, sei groß. Das Unternehmen, das bundesweit mit ähnlichen Firmengeflechten agiere und Sammelcontainer ohne Genehmigung aufgestellt habe, unterlag mit ihren entsprechenden Klagen auch bei anderen deutschen Verwaltungsgerichten.

Die jeweils unterlegene Seite kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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