Stilllegungsszenarien für Anlagenbetreiber

Wegen der ungewissen Zukunft für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen werden unter Juristen schon verschiedene Ausstiegsszenarien für Anlagenbetreiber diskutiert. Denn die richtige Art der Stilllegung kann viel Geld sparen, erklärt ein Rechtsanwalt.

Wenn schon ein Ausstieg aus der MBA, dann alternativ


Von den derzeit bestehenden 39 mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (darunter auch MBS und MPS) werden möglicherweise nicht mehr alle gebraucht. So steht der Gesamtkapazität von 5,1 Millionen Tonnen in Deutschland ein Aufkommen von 4,3 Millionen Tonnen Abfälle gegenüber. Und die Zukunft wird voraussichtlich keine Besserung bringen, im Gegenteil: Mit Einführung von Wertstofftonne und Biotonne dürften die verfügbaren Mengen für MBA weiter sinken.

Vor diesem Hintergrund werden auf Fachkonferenzen auch schon Stilllegungsszenarien diskutiert. Vor allem deswegen, weil die Schließung von Anlagen mit hohen Stilllegungskosten verbunden ist, wie Rechtsanwalt Jürgen Bremer von der Düsseldorfer Kanzlei Luther Rechtsanwälte auf der Regionalversammlung der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) vergangene Woche in Hannover erklärte. Nach seinen Angaben sind von den 39 MBA in Deutschland 29 in kommunalem Eigentum. 4 Anlagen sind in privater Hand und 6 Anlagen werden in öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP) betrieben. Dabei ist der Entsorger im Falle einer GmbH und GmbH & Co.KG durch einen Leistungsvertrag mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorger (öRE) verbunden. Bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts und einem Eigenbetrieb ist es eine Beauftragung.

Läuft es wirtschaftlich schlecht und ist der Ausstieg für den Anlagenbetreiber eine beschlossene Sache, gibt es laut Bremer zwei Ausstiegsarten: den klassischen und den alternativen. Beim klassischen Ausstieg fallen vor allem hohe Stilllegungskosten an, erklärte der Anwalt. Dabei wird eine vollständige Restwertabschreibung durchgeführt, was zu erheblichen finanziellen Verlusten führen kann. Dem Personal wird gekündigt und Abfindungen müssen gezahlt werden. Außerdem müssen Investitionskredite zurückgegeben werden. Zu diesen Stilllegungskosten kommen dann noch immissionsschutzrechtliche Aspekte und Aufwendungen wie die Wiederherstellung des Anlagengrundstücks und die Entwicklung von Konzepten für die Folgenutzung hinzu.

Der Leistungsvertrag beziehungsweise die Beauftragung werden bei einem klassischen Ausstieg aufgehoben und die Abfallbeseitigung wird dann vom örE an einen Dritten neu vergeben. Allerdings warnt Bremer davor, dass dabei gegebenenfalls die Abfallgebühren erhöht werden müssen – auch um den Stilllegungsaufwand zu kompensieren. Das sei aber nicht in allen Landesgesetzen erlaubt.

Alternativer Ausstieg spart Kosten

Beim alternativen Ausstieg beauftragt nicht der öRE einen neuen Dritten für die Abfallbeseitigung, sondern der Entsorger. Dabei könne die Betriebsfähigkeit der MBA-Anlage bis zum Auslaufen der Restabschreibung aufrechterhalten werden, erläuterte Bremer. Die Anlage müsse also nicht verlustbringend auf einen Schlag komplett abgeschrieben werden.

Eine zweite Möglichkeit ist laut Bremer, die Zusatzaufwendung aus dem Ausstieg der MBA in die Vergabe miteinzuplanen. Das könnten beispielsweise die Übernahme bestimmter Anlagenteile, eine Einmalzahlung oder gleitend ansteigende Entsorgungskosten sein. Bei dieser Art von Ausstieg blieben die Gebühren stabil und an dem Leistungsvertrag beziehungsweise der Beauftragung zwischen öRE und dem Anlagenbetreiber ändere sich nichts.

Mit dem alternativen Ausstieg könnten also Kosten eingespart werden, so Bremer. Allerdings gebe es auch Einschränkungen. So müsse unter anderem die Drittvergabe durch den Entsorger überhaupt erlaubt sein. Außerdem müsse die Anlagengenehmigung die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit kostengünstig zulassen, erklärte er.

© 320°/ek | 27.03.2015

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