Stoffliche Verwertung

Die Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch kann im Deponiebau sinnvoll sein, meinen Wissenschaftler. Das sieht der Entsorger Remex genauso. Er verweist auf die Deponie Hubbelrath. Ein Praxisbeispiel.

Wie Straßenaufbruch für die Zentraldeponie Hubbelrath verwendet wird


Teerhaltiger Straßenaufbruch darf ab 2018 nicht mehr im Straßenbau eingesetzt werden. So will es bekanntermaßen das Bundesverkehrsministerium. Das Ministerium ist der Auffassung, dass das Material thermisch verwertet werden soll. Einige Bundesländer leisten dem bereits Folge und schreiben ausschließlich eine thermische Behandlung vor. Dabei gibt es durchaus auch eine stoffliche Verwertungsalternative, und zwar im Deponiebau.

Wie dort der Einsatz von teerhaltigem Straßenaufbruch erfolgen kann, zeigt das Beispiel Zentraldeponie Hubelrath in Düsseldorf. Dort habe man bereits langjährige Erfahrungen mit diesem Material gemacht, berichtet der Entsorger Remex. Bereits 2011 sei der mineralische Flächenfilter mit teerhaltigem Straßenaufbruch als Deponieersatzbaustoff erstellt worden. Vor Beginn des ersten Einsatzes seien entsprechende Eignungsnachweise erstellt worden, die neben Angaben zur Materialherkunft, Korngrößenverteilungen und hieraus abgeleitet Durchlässigkeitsbeiwerte enthielten.

Seitdem erfolge der Aufbau der mineralischen Entwässerungsschicht mit teerhaltigem Straßenaufbruch, der durch die Remex-Tochter MAV Mineralstoff – Aufbereitung und – Verwertung GmbH im Werk Krefeld aufbereitet wird. Das aufbereitete Material muss dabei bestimmte Korngrößenverteilungen und daraus abgeleitet Durchlässigkeitsbeiwerte aufweisen, damit es eingebaut werden kann:

  • Für das Material ist ein Durchlässigkeitsbeiwert von mindestens 1,0 x 10-3 Meter pro Sekunde bei dichter Lagerung nachzuweisen.
  • Der Anteil mit einem Durchmesser von unter 2 Millimeter (Sandfraktion) wird auf 10 Prozent begrenzt.
  • Der Karbonatgehalt darf maximal 20 Prozent betragen.
  • Die Filterstabilität wurde für die Körnung 5/45 nachgewiesen.

Mittlerweile verwendet die Zentraldeponie Hubbelrath eine Körnung 8/32. Für diese muss laut Remex aufgrund des günstigeren Körnungsverhältnisses kein separater Nachweis geführt werden.

Ergänzend seien die Zuordnungswerte der Deponieverordnung (Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 7 – DK II) einzuhalten. Die dafür erforderlichen Nachweise seien im Rahmen der deponieseitigen Annahmekontrollen/Kontrollanalysen erbracht bzw. zusammengestellt worden.

Wie es weiter heißt, erfolge der Einbau oberhalb des Dichtungssystems generell von Arbeitsbermen aus, die die Vorgaben bezüglich der Überfahrung der Kunststoffdichtungsbahn erfüllen. Alternativ hierzu könne der Einbau mit Langarmbaggern erfolgen. Wird das mineralische Flächenfiltermaterial mit einer Raupe eingebaut, dürfe das Betriebsgewicht dieser Raupe maximal 9 Mg, gemessen an den Bandagen, betragen.

Die herzustellende Mächtigkeit des mineralischen Flächenfilters beträgt laut Remex mindestens einen halben Meter. Dieser Wert dürfe nur unterschritten werden, wenn es nachweislich langfristig zu keinem Wassereinstau im Deponiekörper komme. Die Einbaumächtigkeiten würden durch terrestrische Vermessung oder durch GPS-Vermessung mit terrestrischer Kontrolle kontrolliert.


Zentraldeponie Hubbelrath

Zentraldeponie Hubbelrath, Foto: Remex

Empfehlungen des ifeu-Instituts

Die Erfahrungen der Zentraldeponie Hubbelrath mit teerhaltigem Straßenaufbruch unterstreichen die Ergebnisse, zu denen das Heidelberger ifeu-Institut gekommen ist. In einer Studie sprechen sich die Wissenschaftler unter bestimmten Bedingungen für einen Einsatz dieses Materials im Deponiebau aus. Unter ökologischen Gesichtspunkten könne es sinnvoll sein, teerhaltigen Straßenaufbruch im Deponiebau einzusetzen anstatt ihn thermisch zu verwerten, heißt es.

Welcher Entsorgungs- beziehungsweise Verwertungsweg im Einzelfall eingeschlagen werden sollte, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, betonen die Wissenschaftler. So sollte das jeweilige Projekt abhängig von den Transportwegen und -arten von der Anfallstelle bis zur Deponie beziehungsweise zur Behandlungsanlage beurteilt werden.

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