Votum des Bundesrats

Die Bundesländer bezweifeln, dass die Pläne der EU-Kommission zur Ausgestaltung der Kreislaufwirtschaft nachprüfbar, erreichbar und vorteilhaft sind. Das zeigte die heutige Bundesratssitzung.

Ausbau der Kreislaufwirtschaft: Länder nehmen Abstand von EU-Plänen


Die Pläne der EU-Kommission zum Ausbau der Kreislaufwirtschaft stoßen auf Skepsis bei den Bundesländern. In der heutigen Plenarsitzung des Bundesrats haben die Länder die Kommission aufgefordert, ihren Vorschlag nochmals zu überdenken und mit den Mitgliedstaaten intensiv zu diskutieren.

Aus Sicht der Länder sind weite Passagen der Richtlinie und einige darin enthaltene Ideen hinsichtlich der Realisierbarkeit, Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit erneut zu prüfen. Zudem hält es der Bundesrat für unabdingbar, dass die von der Kommission formulierten Ziele methodisch sinnvoll, statistisch nachprüfbar, technisch erreichbar und ökologisch vorteilhaft formuliert werden, ohne zu noch mehr Bürokratie zu führen. Es bestünden Zweifel, dass alle Vorschläge diesen Anforderungen genügen.

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission hat zum Ziel, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft weiter voranzutreiben und Abfall zunehmend als Ressource zu nutzen. Dies soll zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, neue wirtschaftliche Chancen eröffnen, nachhaltiges Wachstum ermöglichen und neue Arbeitsplätze schaffen. Hierzu schlägt die Kommission ein ganzes Maßnahmenpaket vor, das unter anderem vorsieht, das Deponieren von wiederverwertbaren Abfällen und Plastik ab dem Jahr 2025 in der EU zu verbieten. Zudem soll sich die Recyclingquote für Siedlungsabfälle bis zum Jahr 2030 auf 70 Prozent erhöhen. Für Verpackungsabfälle ist sogar eine Erhöhung auf 80 Prozent vorgesehen.

Kritik am Begriff der stofflichen Verwertung

Mit dem heutigen Votum sind die Länder der Beschlussempfehlung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses gefolgt. Darin äußern sich die Ausschüsse auch kritisch zur vorgeschlagenen Veränderung der statistischen Berechnungsmethoden. Die Umstellung der Quotenberechnung auf Outputmengen führe zu einer impliziten Verschärfung der Quotenvorgaben und zu einer erheblichen Mehrbelastung sowohl bei Unternehmen wie auch bei Behörden bei der Datenerhebung, heißt es in der Beschlussempfehlung. Hierdurch würde ein Recycling erzwungen, das sich am Grundsatz „Masse statt Klasse“ statt an der Erzeugung hochwertiger Sekundärrohstoffe orientiere. Denn zu Erreichung der neuen Quoten müssten dann auch schlecht recycelbare Abfälle der stofflichen Verwertung zugeführt werden. Für solche Abfälle sei aber gegebenenfalls die energetische Verwertung der sinnvollere Weg.

Der Bundesrat fordert darüber hinaus, dass sich die Definition von Siedlungsabfällen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallartenkatalogs richtet. Die im Kommissionsvorschlag einbezogenen Straßenreinigungsabfälle, Marktabfälle und ähnliche Abfälle sollten nicht berücksichtigt werden. Diese Abfälle stammen weder aus privaten Haushalten, Einrichtungen oder Unternehmen; sind seien damit auch nicht vergleichbar, begründen die Ausschüsse ihren Vorstoß. Außerdem wäre es mit großen Schwierigkeiten verbunden, diese Abfälle zur recyceln und bei der Quotenberechnung zu berücksichtigen.

Nachbesserungsbedarf sehen die Länder auch für den Begriff „stoffliche Verwertung“. In der geltenden Richtlinie werde klar zwischen Recycling mit dem Ziel der Herstellung von Produkten aus Abfällen einerseits und der stofflichen Verwertung als Nutzung von Abfällen andererseits unterschieden, heißt es in der Beschlussempfehlung. Der Vorschlag der Kommission hingegen umfasse „jede Verwertungsmaßnahme“ und damit gemäß der allgemeinen Definition der Verwertung auch das Recycling. Darüber hinaus werde die Brenstoffaufbereitung aus der Definition herausgenommen und somit entweder dem Recycling oder der Beseitigung zugeschrieben. Eine Gleichsetzung mit der energetischen Verwertung würde aber der Abfallrahmenrichtlinie widersprechen, in der zwischen der Hauptverwendung als Brennstoff (R1) und der Vorbehandlung eines Abfalls vor der Anwendung eines R1-Verfahrens (R12) unterschieden wird.

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