6. Novelle der Verpackungsverordnung

Erwartungsgemäß hat das Bundeskabinett die neuen Regelungen zur Verpackungsverordnung durchgewunken. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Wursthaut ist keine Verpackung


Die 6. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV), die am vergangenen Mittwoch auf der Tagesordnung des Bundeskabinett, schien reine Formsache. Und so war es auch. Die Regierung hat den Entwurf gebilligt. Nun muss er noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Doch das wird höchstwahrscheinlich nicht so einfach vonstatten gehen.

Viel hat sich in dem aktuellen Entwurf der VerpackV im Vergleich zur 5. Fassung nicht geändert. Lediglich ein paar neue Beispiele für Verpackungen oder Nichtverpackungen sowie eine Klarstellung für Transportverpackungen wurden mitaufgenommen. Demnach gilt nun:

  • Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Luftransport sind keine Transportverpackungen.
  • Der Beispielkatalog für Verpackungen wurde erweitert. Aufgenommen wurden unter anderem: Schachteln für Süßigkeiten, Klarsichtfolien um CD-Hüllen, Backförmchen, die mit Backwaren verkauft werden, Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauf werden und Streichholzschachteln
  • Unter den Beispielen, die nicht als Verpackungen gelten, wurden unter anderem Werkzeugkästen, Teebeutel, Wurstschichten, Wachsschichten um Käse und Grablichter aufgelistet. Backförmchen, die leer verkauft werden, sind ebenfalls keine Verpackung.
  • In einem weiteren Punkt wird präzisiert, welche Gegenstände als Verpackungen gelten, wenn sie noch in der Verkaufsstelle befüllt werden. Dazu gehören Röhren, Rollen und Zylinder, die um ein Material gewickelt werden, Frischhaltefolien, Einwegtassen und Kunststoffsäcke für gereinigte Kleidung in Wäschereien.
  • Als Teil einer Verpackung gelten künftig unter anderem Aufkleber, Heftklammern oder Wimperntuschenbürsten, die Bestandteil des Packungsverschlusses sind.
  • Explizit nicht als Teil einer Verpackung werden RFID-Tags definiert.

Mit den unstrittigen Ergänzungen kommt der Gesetzgeber den Vorgaben aus Brüssel nach. Vor rund einem Jahr hat die Europäische Kommission eine Klarstellung bezüglich des Begriffs Transportverpackung verfasst und die Beispielliste ergänzt. Entsprechend musste die VerpackV in Deutschland angepasst werden. Für die Inverkehrbringer von Verpackungen bedeuten die Neuerungen, dass sie genau prüfen müssen, ob und mit welchen Produkten sie sich an einem dualen System beteiligen müssen.

Um rechtskräftig zu werden, muss der Entwurf noch durch den Bundesrat und den Bundestag. Das wird aber vermutlich nicht so reibungslos vonstatten gehen. Aller Voraussicht nach wird Nordrhein-Westfalen in den Bundesrat einen weitreichenden Änderungsantrag einbringen. Dieser fordert eine Einschränkung der umstrittenen Branchenlösung und die Abschaffung der Eigenrücknahme. Angesichts der anhaltenden Kritik an der derzeitigen Verpackungsverordnung stehen die Chancen gut, dass der Antrag angenommen wird. Unter diesen Umständen wird es sich noch eine Weile hinziehen, bis die 6. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft treten kann.

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