Novellierte WEEE

Künftig gelten für die Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der EU strengere Standards. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Die neuen Regelungen


Die sogennante WEEE-Richtlinie regelt die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten über das Prinzip der Produktverantwortung. Demnach müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten dafür sorgen, dass Altgeräte innerhalb bestimmter Fristen behandelt und verwertet werden und darüber hinaus die vorgegebenen Recyclingquoten erreicht werden. Nach den Vorgaben der Richtlinie sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt zu sammeln. Private Verbraucher und Vertreiber müssen Altgeräte kostenlos zurückgegebn können.

Seit 13. August 2013 ist die novellierte WEEE-Richtlinie in Kraft. Die Richtlinie ist bis 14. Februar 2014 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland soll das über eine Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) erfolgen.

Die neugefasste WEEE-Richtlinie sieht als Neuerung eine Erweiterung des Anwendungsbereiches, die stufenweise Anhebung der Sammelziele und auch der Verwertungs- und Recyclingquoten vor. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor:

  • Die neue WEEE-Direktive (von englisch Waste Electrical and Electronic Equipment) schreibt anspruchsvolle Sammelziele vor: Die gegenwärtige pauschale Zielquote von 4 Kilogramm pro Kopf und Jahr gilt noch bis 2015. Im Jahr darauf wird die Quote auf 45 Prozent des Gesamtgewichts der Elektroaltgeräte erhöht. Danach wird die Sammelquote bis 2019 weiter erhöht, entweder auf 85 Prozent des Gesamtgewichtes der Altgeräte oder alternativ auf 65 Prozent der in den drei Vorjahren durchschnittlich verkauften Neugeräte. Die neuen Mitgliedstaaten haben zwei Jahre länger Zeit.
  • Der Anwendungsbereich der Regelungen wird ausgeweitet. Innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Jahren muss die Änderung vom bisherigen geschlossenen Anwendungsbereich hin zum offenen Anwendungsbereich mit dann nur noch sechs Gerätekategorien vollzogen sein.
  • Nach der Übergangsfrist gilt eine Reihe von neuen Ausnahmen, die den dann offenen Anwendungsbereich wieder begrenzen sollen. Die Beweislast liegt beim Hersteller, der nachweisen muss, warum seine Produkte nicht im Anwendungsbereich des ElektroG liegen. Bislang liegt die Beweislast bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear).
  • Neu ist die Aufnahme der Photovoltaik-Module in den Anwendungsbereich.
  • Es wird eine Rücknahmepflicht der Händler für Elektro-Altgeräte geben, ohne dass Neugeräte gekauft werden müssen. Bedingungen: Das Gerät ist kleiner als 25 Zentimeter und die Verkaufsfläche von Elektronik-Geräten ist größer als 400 Quadratmeter. Mitgliedsstaaten können Ausnahmen machen, wenn sie ein mindestens so effizientes bereits existierendes Sammelsystem haben. Diese Beurteilung muss veröffentlicht werden.
  • Für den Export von Altgeräten wird eine Beweislastumkehr gelten. Bei Kontrollen muss dann der Unternehmer und nicht mehr der Zoll nachweisen, dass es sich um gebrauchsfähige Geräte handelt und nicht um E-Abfall.
  • Um illegale Exporte von Elektro-Altgeräten zukünftig besser bekämpfen zu können, werden in der WEEE-Richtlinie Mindestanforderungen für die Verbringung festgelegt. Diese beinhalten auch Kriterien für die Abgrenzung von gebrauchten Geräten und Elektroaltgeräten, die nur noch Abfall sind.
  • Für die Hersteller soll es eine Erleichterung bei der nationalen Registrierung geben, die nun auch klar den Online-Handel erfasst. Dort, wo die Geräte auf den Markt gebracht werden, soll ein Rechtsvertreter ausreichen, eine Niederlassung ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Hersteller aber einen Rechtssitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

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