Bargeldgeschäfte

Noch immer wird ein beträchtlicher Anteil der Schrottanlieferungen in bar ausbezahlt. Die Finanzämter sehen das mit Argwohn. Schrotthändler müssen aufpassen, dass sie nicht unter Betrugsverdacht geraten.

Unter Generalverdacht


Tobias Mildeberger macht sich erst gar keine Mühe, sein Publikum auf der BDSV-Jahrestagung zu umschmeicheln. „Ihr Image ist bei den Finanzämtern nicht besonders gut“, eröffnete er den Verbandsmitgliedern. Und er macht auch schnell klar, was einer der Hauptgründe dafür ist. Es sind die Bargeldgeschäfte.

„Barzahlungen im Schrotthandel hegen den Verdacht der Unlautbarkeit“, berichtete der Mainzer Rechtsanwalt. Und zwar bei den Finanzbeamten, die daraufhin die Ermittlungen aufnehmen würden. Mildeberger war nach Berlin gereist, um den BDSV-Mitgliedern über seine Erfahrungen aus der Praxis zu berichten. Er schildert, dass bei Bargeldzahlungen sowohl das Strafrecht als auch das Steuerrecht greifen Betroffen sind im strafrechtlichen Sinne Mitarbeiter im Einkauf oder Verkauf bis hin zu Geschäftsführern, im steuerrechtlichen Sinn ist es das Unternehmen an sich.

In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Betriebsprüfung. Fallen hierbei Bargeldgeschäfte auf, würden sie ans Finanzamt gemeldet. „Bargeldgeschäfte sind per se verdächtig“, so der Anwalt. Zu den häufigsten Beanstandungen zählt er, dass Zahlungsempfänger überhaupt nicht, unvollständig oder fehlerhaft erfasst werden.

Laut Mildeberger stützen sich die Finanzbeamten auf die geltende Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof – das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen – hatte 2004 geurteilt, dass es nicht „allgemeiner Geschäftsübung im ordentlichen Geschäftsverkehr“ entspreche, wenn hohe Beträge bar ausgezahlt werden (Az. XI B 48/04). Darüber hinaus hatte das Finanzgericht Münster hatte 1998 in seinem Urteil (Az. 8 K 4324/95) folgendes geschrieben: „Wer an einen Subunternehmer ausschließlich Barzahlungen leistet, muss sich bereits im Vorfeld um die genauen Empfängerangaben bemühen, da bei Bargeschäften zwischen Unternehmen eher die Vermutung besteht, dass der Empfänger unlauter handelt.“

Die Rechtsprechung lässt wenig Spielraum, sich damit herauszureden, man habe den Geschäftspartner nicht überprüfen können. Der Bundesfinanzhof hatte 1999 hierzu entschieden: „Identitätsprüfungen sind nicht bereits deshalb unzumutbar, weil – wie möglicherweise im Bereich des Schrotthandels – ungewöhnliche Marktbedingungen vorliegen.“

Doch auch die Identifikation alleine sei nicht ausreichend, schränkt Mildeberger ein. Denn es gebe nie eine absolute Sicherheit, dass die gemachten Angaben zutreffend sind. Und wenn sich herausstellen sollte, dass die Angaben nicht zutreffend waren, erhebe das Finanzamt bei Barzahlungen den Vorwurf, dass sich der Verdacht falscher Angaben hätte aufdrängen müssen, erklärt der Anwalt.

Dem könne man jedoch mit einer Überweisung entgegenwirken. Denn liege nämlich der Fall zugrunde, dass zwar fehlerhaft identifiziert, aber das Geld überwiesen wurde, würde es nicht automatisch zu Ermittlungen kommen, betont Mildeberger.

Somit gibt es aus seiner Sicht nur ein wirksames Mittel: Keine Bargeldgeschäfte mehr. Dann biete man auch den Betriebsprüfern keine Angriffsfläche mehr.

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