Verpackungsentsorgung

Die 6. Novelle der Verpackungsentsorgung nicht noch nicht beschlossen, da liegt bereits der Entwurf für eine 7. Novelle vor. Was sich ändern soll und warum der aktuelle Entwurf vermutlich schon wieder hinfällig ist.

Nach der Novelle ist vor der Novelle


Aktuell überschlagen sich die Ereignisse im Bereich der Überarbeitung der Verpackungsverordnung. Vor knapp drei Wochen verabschiedete das Bundeskabinett die 6. Novelle des Papiers. Wenige Tage später wurde bekannt, dass das Bundesumweltministerium (BMUB) schon an einer 7. Novelle arbeitet. Inzwischen liegt sogar schon der erste Entwurf vor.

Deren Inhalt könnte aber hinfällig werden, da inzwischen der Umweltminister von Nordrhein-Westfalen angekündigt hat, er möchte nicht bis zur 7. Novelle warten, sondern bereits in der 6. Überarbeitung einen neuen Rechtsrahmen für die umstrittenen Branchenlösungen und die Eigenrücknahme einarbeiten.

Genau diese beiden heiß diskutieren Alternativlösungen der Verpackungsentsorgung sollten aber laut Wunsch des BMUB erst in der 7. Novelle angegangen werden. „Das offenbar zunehmende Nutzen von Schlupflöchern im Bereich der sogenannten Eigenrücknahmen und der Branchenlösungen droht das Erfassungssystem zu destabilisieren“, heißt es in der einleitenden Problemstellung zu dem Entwurf. So sollen in Paragraf 6 Absatz 1 die Sätze 5 bis 7 aufgehoben werden. Diese regeln die Eigenrücknahme, die damit künftig nicht mehr möglich sein soll.

In einem weiteren Schritt ist im Entwurf vorgesehen, die in Paragraf 6 Absatz 2 beschriebene Branchenlösung einzuschränken. Demnach müssen in diesem Fall die Inverkehrbringer von Verpackungen die gleichgestellte Anfallstelle entweder direkt oder einen beauftragen Dritten beliefern. Dies muss dann durch einen unabhängigen Sachverständigen bescheinigt werden.

Es wird laut Entwurf auch nicht mehr möglich sein, die Branchenmengen aufgrund von Marktforschungsgutachten zu bestimmen. Der Inverkehrbringer muss zusätzlich durch eine Bescheinigung nachweisen, dass die von ihm belieferte Anfallstelle auch eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat.

„Damit soll der bisherigen Praxis entgegengewirkt werden, nach der häufig gleichgestellte Anfallstellen benannt wurden, die selbst gar nicht über ihre Teilnahme an der Branchenlösung informiert waren und dementsprechend ihre Verkaufsverpackungen weiterhin über die dualen Systeme entsorgten“, heißt es in der Begründung. Damit die Behörde nachprüfen kann, ob die Verpackungen an den Anfallstellen auch tatsächlich wieder zurückgenommen wurden, muss künftig auf dem Mengenstromnachweis auch der Lieferweg der Verkaufsverpackung vom Hersteller bis zur Anfallstelle dokumentiert werden.

In der letzten Zeile des Entwurfs steht schon optimistisch: „Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft“ – doch vielleicht werden die Vorschläge sogar schon früher in Kraft treten. Nämlich dann, wenn sie schon in die 6. Novelle aufgenommen werden.

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