Ungewisse Zukunft der Verpackungsentsorgung

Das Krisentreffen der Systembetreiber am vergangenen Freitag blieb offenkundig ergebnislos. Beobachter schließen einen Zusammenbruch des Systems nicht mehr aus. Eine Kanzlei gibt bereits Ratschläge, was zu tun ist, wenn ein Systembetreiber Konkurs anmeldet.

4 Maßnahmen für den Konkursfall dualer Systeme


So kündigt sich der Anfang vom Ende an: Zuerst steigt der größte Systembetreiber DSD aus den bestehenden Clearingverträgen aus, dann folgt ein Krisentreffen, aus dem es keine Fortschritte zu berichten gibt, und nun gibt es auch noch anwaltliche Ratschläge für den Fall, dass einer der Systembetreiber zahlungsunfähig werden sollte.

Die dualen Systeme sind sprachlos, und an ihrer Stelle übernehmen nun andere das Wort. Am kommenden Donnerstag wird die Initiative „GemIni“ ihr Alternativkonzept zum bestehenden System der Verpackungsentsorgung vorstellen. Dahinter stehen kommunale und private Unternehmen, die das duale System der Verpackungsentsorgung nicht länger mittragen wollen. Gemeinsam fordern sie eine radikale Umkehr: weg vom Prinzip der Produktverantwortung und hin zu einem gebührenfinanziertem System.

Als Sprecher der Initiative fungiert der Anwalt Hartmut Gaßner, Mitinhaber der Berliner Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC). Bevor Gaßner am Donnerstag das Vorhaben vorstellen wird, haben er und seine Kollegen schon mal einige Ratschläge zusammengestellt, wie Vertragspartner der (Mit-)Erfassungsverträge und die Behörden zu reagieren haben, wenn eines der dualen Systeme in Konkurs gehen sollte.

Überlassungspflicht würde wieder aufleben

„Ziel muss die Aufrechterhaltung der Erfassung von LVP ohne Forderungsausfall oder Belastung der öffentlichen Hand sein“, schreibt die Kanzlei. Das Entsorgungsunternehmen müsse im Konkursfall eines dualen Systems zum einen berechtigt sein, „seine Leistung der Erfassung zurückzubehalten, bis die Systembetreiber sichergestellt haben, dass der drohende Forderungsausfall infolge des Ausscheidens eines bisherigen Vertragspartners durch Anpassung der (variablen) Kostenanteile gewährleistet ist“.

Darüber hinaus könne im zweiten Schritt die Insolvenz zu einer außerordentlichen Beendigung des (Mit-)Entsorgungsvertrages führen. Als dritter Schritt kommt laut GGSC die so genannte Ersatzvornahme in Frage. Jeder Systembetreiber sei verpflichtet, die regelmäßige Abholung der LVP flächendeckend zu gewährleisten. Wenn der Systembetreiber dieser Pflicht nicht nachkomme, könne die Abfallbehörde die Abholung der Abfälle im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Die Erfassung kann sodann durch das bisherige Entsorgungsunternehmen im Auftrag der Behörde durchgeführt werden, so GGSC. Die Kosten müssten die Systembetreiber tragen.

Sollten die dualen Systeme nicht mehr in der Lage sind, eine flächendeckende Abholung der LVP zu gewährleisten, dann sei – viertens – die Abschaffung der dualen Systeme durch eine Aufhebung insbesondere des Paragrafen 6 der Verpackungsverordnung der notwendige Schritt. Dadurch würde die Überlassungspflicht nach Paragraf 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wieder aufleben. Die Folge wäre, dass die Erfassung der Leichtverpackungen der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen würde.

Dann wäre der Punkt erreicht, dass die Initiative GemIni zum Zuge kommt.

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