Rechtsgutachten für Biogasbranche

Biogasanlagen, die geplant, aber noch nicht genehmigt sind, sollen unter das neue EGG fallen. Zu Unrecht, glauben Juristen. Denn diese Regelung verstoße gegen die Verfassung.

EEG-Entwurf verstößt gegen Grundgesetz


Die im EEG-Referentenentwurf enthaltene Stichtagsregelung (Paragraf 66 Absatz 3 EEG 2014) verstößt gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das die Kanzlei Paluka, Sobola, Loibl & Partner erstellt hat.

Der aktuelle Entwurf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht vor, dass in 2013 und 2014 geplante Biogasanlagen nur dann ins aktuell geltende EEG 2012 fallen, wenn deren Genehmigungen bereits am 23.01.2014 vorlagen und die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Anlagen, die zwar schon geplant, aber noch nicht genehmigt sind, würden laut EEG-Referentenentwurf ansonsten ins EEG 2014 fallen – und damit den ebenfalls vorgesehenen drastischen Vergütungskürzungen unterliegen.

„Mit der vorliegenden Regelung wären alle in Planung und Bau befindlichen Biogasprojekte ohne vorliegende Genehmigung zum Stichtag 23.01.2014 ruiniert“, mahnt der Sprecher des Firmenbeirats im Fachverband Biogas, Claus Rückert. „Das hieße, dass sämtliche in der Koalitionsvereinbarung versprochenen Aussagen zum Vertrauensschutz unwirksam wären.“

Das umfängliche Gutachten kommt klar zu dem Ergebnis, dass die Übergangsbestimmung des Paragraf 66 Abs. 3 EEG-Referentenentwurfes gegen die Verfassung verstößt. Zum einen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) vor. Zum anderen wird das in Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz im Hinblick auf das Eigentum und den Beruf geschützte Vertrauen verletzt.

Aus Sicht des Fachverbandes Biogas ist daher Paragraf 66 Abs. 3 EEG-Referentenentwurf neu zu fassen. Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.01.2015 in Betrieb genommen worden sind, sollte die am 31.07.2014 geltende Fassung des EEG angewendet werden, wenn spätestens bis zum 31.07.2014 ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde vorlag.

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