Umweltausschuss des Kreistags empfiehlt Weiterbetrieb

Die MVA Weißenhorn wird aller Voraussicht nach weiterbetrieben. Entscheidend waren vor allem betriebswirtschaftliche Gründe.

MVA Weißenhorn wird nicht stillgelegt


Ein Sprecher der Landkreises Neu-Ulm erklärte gegenüber 320°, dass zwar noch der Kreistag am 11. April final über den Weiterbetrieb entscheiden werde, hierzu aber „kein abweichendes Votum“ zu erwarten sei. Von den 15 Mitgliedern des Umweltausschusses hätten 12 für die Weiterbetrieb votiert, 3 dagegen. Die drei Nein-Stimmen hätten sich aber nicht gegen die Fortführung gerichtet, sondern hätten nur darauf abgezielt, die Beschlussfassung dem neu zu wählenden Kreistag zu überlassen.

Zur Diskussion stand insbesondere der Weiterbetrieb nach dem Jahr 2021. Denn dann läuft die vereinbarte Mindestlaufzeit von 30 Jahren nach Inbetriebnahme im Jahr 1991 ab. Auch die steuerlichen und zuschussrechtlichen Bindungsfristen und Abschreibungszeiträume laufen dann ab. Würde der Kreis die Abfallverbrennungsanlage früher abschalten, müsste der Abfallwirtschaftsbetrieb Steuern nachzahlen und Zuschüsse anteilig zurückzahlen.

Die Anlage Weißenhorn hat eine Jahreskapazität von 104.500 Tonnen. Für die Abfallentsorgung im Müllheizkraftwerk hat der Abfallwirtschaftsbetrieb Neu-Ulm Verträge mit dem Landkreis Unterallgäu, dem Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten, der Stadt Kaufbeuren und dem Norschwäbischen Abfallwirtschaftsverband abgeschlossen. Solange keine Vertragspartei kündigt, werden die Verträge fortlaufend verlängert.

Keine Anzeichen für rückläufige Mengen

Wie der Bayerische Kommunale Prüfverband in einem Gutachten über die MVA Weißenhorn schreibt, würden mittelfristig keine Anzeichen vorliegen, die auf ein erhebliches Absinken der Mengen hindeuten. Im weiteren Umkreis der Anlage sei sogar ein Abbau von Behandlungskapazitäten zu verzeichnen. Der Sprecher des Landkreises widersprach einem Bericht der Lokalpresse, wonach die Anlage mit einem jährlichen Verlust von 477.000 Euro fährt. Das Müllheizkraftwerk arbeite wirtschaftlich, betonte er. Nähere Angaben wollte er nicht machen.

Für den Weiterbetrieb mag außerdem gesprochen haben, dass der Weiterbetrieb der kreiseigenen Anlage nach der aktuellen Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Wie es im Gutachten heißt, bleibe es aber abzuwarten, inwieweit die derzeitigen Pläne der EU-Kommission zur Frage der Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht im Abfall- und Abwasserbereich generell und damit auch für Abfälle zur Beseitigung zu einer umsatzsteuerlichen Mehrbelastung führen wird.

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