Stellungnahme zur LAGA-Mitteilung M 37
Mit der Neufassung der LAGA-Mitteilung M 37 sollen die Anforderungen an Duale Systeme und Branchenlösungen neu festgelegt werden. Aus Sicht des bvse sind manche Regelungen jedoch nicht praktikabel. Der Verband fürchtet auch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen.
bvse warnt vor Verletzung von Betriebsgeheimnissen
In seiner Stellungnahme zur LAGA-Mitteilung M 37 „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber, an Betreiber von Systemen und Branchenlösungen sowie an Sachverständige“ begrüßt der bvse, dass die Überwachung der Dualen Systeme und der Branchenlösungen mit der Überarbeitung der LAGA-Mitteilung ausgeweitet werden soll. Vor dem Hintergrund der Krise der Dualen Systeme im vergangenen Jahr sei dies dringend notwendig, so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock in der Stellungnahme gegenüber der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Den Vorschlag der LAGA, auf dem Zertifikat zur Anlageneignung für jeden Verwertungsweg die durchschnittliche Produktausbeute anzugeben, lehnt der bvse jedoch ab. Zum einen sei unklar, wie die Produktausbeute zu berechnen ist. Zum anderen stelle die damit verbundene Nennung der Anlage eine Verletzung der Betriebsgeheimisse dar, da so Bezugsquellen oder Rezepturen identifizierbar würden.
Hinzu komme, dass die Produktausbeute nicht auf die einzelnen Dualen Systeme heruntergebrochen werden kann. „Diese Forderung geht an der Lebenswirklichkeit des Kunststoffrecyclings vorbei, denn zur Sicherung der Qualität der Rezyklate werden Inputströme verschiedener Herkunft gemischt“, erläutert Rehbock. Darüber hinaus könnten die Kunststoffrecycler die Qualität des bei ihnen angelieferten Materials nicht beeinflussen. Die Produktausbeute hänge jedoch direkt davon ab.
Auch der Bericht zum Zertifikat der Letztempfängeranlage sollte nur von den Vollzugsbehörden eingesehen werden können. Die Offenlegung des Berichts würde Unternehmensinterna, wie die Verfahrenstechnik, öffentlich machen. „Dies stellt unserer Auffassung nach einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der ohne sachlichen Grund geschieht“, kritisiert bvse-Justiziarin Miryam Denz-Hedlund. Überdies würde damit das Vertrauensverhältnis zwischen dem zertifizierenden Sachverständigen und dem Anlagenbetreiber stark beeinträchtigt.
Keine eigenmächtigen Abzüge von Sachverständigen
Die fehlende Zurechenbarkeit von Kunststoffverpackungen zu einem bestimmten Dualen System macht nach Auffassung des bvse eine Berücksichtigung von Produktionsausbeuten bei der Bestimmung der Verwertungsquoten unmöglich. „Die Verpackungsverordnung sieht zur Bestimmung der Verwertungsquote eine eindeutige Vorgehensweise vor, bei der die Eingangsmenge maßgeblich ist. Das ist eine vernünftige und nachvollziehbare Lösung, bei der es bleiben sollte“, so Denz-Hedlund. Bei der Berechnung der Verwertungsquote auch Störstoffe und Feuchtigkeit zu berücksichtigen, sei dagegen praktikabel und vor dem Hintergrund der andauernden Qualitätsdiskussion wegen schlechter Vorsortierung auch zu begrüßen.
Der bvse befürwortet es in seiner Stellungnahme, dass Sachverständige die Berichte anderer anerkannter Sachverständiger bei der Prüfung des Mengenstromnachweises und der Quotenberechnung anerkennen sollen. Es dürfe jedoch nicht passieren, dass Sachverständige eigenmächtig Abzüge bei der Quotenberechnung vornehmen, weil sie das Zertifikat eines Kollegen anzweifeln. In einem solchen Fall sollten stets die Vollzugsbehörden eingebunden werden. Der bvse bedauert, dass es derzeit an einer Akkreditierungsstelle mit entsprechenden Vollmachten und einem Qualitätssicherungssystem fehlt.
Aus Sicht des bvse würde mehr Transparenz bei der Herkunft der Kunststoffe zu einer deutlichen Verbesserung der Mengenstromnachweise führen. Auch wenn es nicht durchführbar sei, pro Ladung die Mengenanteile einzelner Dualer Systeme zu definieren, so sei dies doch in der Regel nach Ablauf etwa eines Monats möglich. Die Lieferanten könnten dann den Kunststoffrecyclern die Quoten für die einzelnen Systeme mitteilen.
Auf europäischer Ebene wurde zur Harmonisierung das EuCertPlast Zertifikat eingeführt. Es wäre sinnvoll, dieses Zertifikat auch im hiesigen System anzuerkennen und es in die Mitteilung aufzunehmen, schlägt Rehbock vor.