Mindestlohn in der Entsorgungsbranche

Bei zwei Mindestlöhnen ist einer zu viel: bvse und BDSV wollen deshalb den Branchen-Mindestlohn in den gesetzlichen Mindestlohn eingliedern. Sie versprechen sich davon bürokratische Entlastung.

bvse und BDSV wollen Mindestlohn-Regelungen harmonisieren


Die beiden Entsorgerverbände bvse und BDSV sprechen sich dafür aus, den branchenspezifischen Mindestlohn der Abfallwirtschaft in den gesetzlichen Mindestlohn einzugliedern. Die Folge wäre eine „durchgreifende“ bürokratische Entlastung für die Unternehmen der Abfallwirtschaft, argumentieren die beiden Verbände in einem Schreiben an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und den BDE-Arbeitgeberverband.

In Deutschland gilt seit Jahresbeginn ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Damit verknüpft sind umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten der geleisteten Arbeitszeit der Beschäftigten. Parallel dazu gilt für die Abfallwirtschaft aber auch ein branchenspezifischer Mindestlohn in Höhe von 8,86 Euro pro Stunde. Würde man nun den Branchen-Mindestlohn in den gesetzlichen eingliedern, wäre nur noch der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gültig. Das wären zwar 36 Cent weniger als der Branchen-Mindestlohn, doch die Erfahrung lehre, „dass die Betriebe in den weit überwiegenden Fällen ohnehin einen Stundenlohn zahlen, der deutlich über dem allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn liegt“, heißt es in dem Schreiben. Eine Sonderregelung sei demnach für die Änderung nicht erforderlich.

bvse und BDSV schlagen deshalb vor, zukünftig auf Neuauflagen von Branchenmindestlohn-Tarifverträgen für die Abfallwirtschaft und Anträgen auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zu verzichten. Diese Position sollten VKA und BDE auch der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi vermitteln können. Da die „Sechste Abfallarbeitsbedingungenverordnung“ nur noch bis 30. Juni 2015 gültig ist, sei jetzt der richtige Zeitpunkt zur Harmonisierung und Vereinfachung der Mindestlohnregeln.

Sollte die Eingliederung der Abfallwirtschaft in das Mindestlohngesetz nicht gelingen, empfehlen bvse und BDSV, zumindest den persönlichen Anwendungsbereich des Paragrafen 22 Mindestlohngesetz in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zu übernehmen. Damit würde zumindest bei den Dokumentations- und Nachweispflichten eine Gleichstellung herbeigeführt zwischen den Betrieben in der Abfallwirtschaft und den Unternehmen, die unter das Mindestlohngesetz fallen.

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