Eckpunktepapier zum Wertstoffgesetz
Die Sammelverantwortung für die Kommunen konnte die SPD nicht durchsetzen, doch gestärkt werden die Kommunen dennoch: In dem 4-seitigen Eckpunktepapier nimmt die Beschreibung ihrer Einflussmöglichkeiten immerhin 2 Seiten ein. Ein Überblick über die geplanten Regelungen.
Der neue Einfluss der Kommunen
Wer den SPD-Berichterstatter für das Wertstoffgesetz, Michael Thews, in den vergangenen Wochen erlebt hat, kann sich vorstellen, dass es ihm nicht einfach gefallen ist, auf die Forderung nach kommunaler Sammelverantwortung zu verzichten. Der SPD-Politiker gab sich stets als überzeugter Interessenvertreter der Kommunen. Doch am Ende forderte die politische Realität einen Kompromiss: Die SPD alleine gegen CDU und BMUB, und dann noch als Juniorpartner in der Großen Koalition, das reichte nicht aus, um einen Systemwandel herbeizuführen.
Doch Thews hat seine Zustimmung zum Eckpunktepapier nicht umsonst gegeben. Rund die Hälfte des Eckpunktepapiers besteht aus den Aufzählungen der kommunalen Einflussmöglichkeiten. „Wir haben erreicht, dass die Stellung der Kommunen bei der Sammlung durch weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten gestärkt wird“, sagt der SPD-Politiker.
Was das genau bedeutet, zeigt der Blick in das Eckpunktepapier. Dort heißt es, dass künftig die Einflussmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) „wesentlich“ gestärkt werden sollen, ohne dass es hierdurch zu Gebührenerhöhungen kommen darf. So sollen die örE insbesondere die Möglichkeit haben, bestimmte Vorgaben bereits vorab festzulegen und damit den Rahmen für die Abstimmungsvereinbarung einseitig vorzugeben. Das wiederum heißt, dass die Kommunen nicht mehr auf eine Zustimmung der Dualen Systeme angewiesen sind. Die Dualen Systeme könnten allenfalls im Wege einer Klage gerichtlich gegen die Vorgaben der Kommune vorgehen.
Im Einzelnen sind folgende Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten für die örE vorgesehen:
- Die örE können die Struktur der Sammlung festlegen. Dabei haben sie die örtlichen Gegebenheiten und die bereits vorhandenen Sammelsysteme zu beachten. Sie entscheiden selbst, ob die Erfassung durch Wertstofftonnen, Wertstoffsäcke oder den Wertstoffhof erfolgt. Auch Kombinationen sind möglich. Die örE können außerdem die Abholintervalle und –fahrten festlegen. Darüber hinaus entscheiden sie über die Größe und Art der Sammelbehälter, um eine optimale Abstimmung mit kommunalen Sammelsystemen zu gewährleisten. Allerdings darf es durch die Art der Behältergestellung zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommen. Diese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für die Sammlung an „vergleichbaren Anfallstellen“, insbesondere wenn sich diese im innerstädtischen Bereich (z. B. Kern- oder Mischgebiete) oder in Wohngebieten befinden. Lediglich in reinen Gewerbe- und Industriegebieten, in denen die örE regelmäßig nicht im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungsverantwortung tätig sind, muss die Erforderlichkeit der Sammlungsvorgaben gegebenenfalls besonders genau geprüft werden.
- Die örE haben das Recht, von den dualen Systemen die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammlung gegen ein Benutzungsentgelt zu verlangen.
- Die örE haben das Recht, von den dualen Systemen die Mitsammlung der PPK-Nichtverpackungen gegen ein Leistungsentgelt zu verlangen.
- Die örE haben das Recht, von den dualen Systemen die Mitbenutzung vorhandener kommunaler Wertstoffhöfe gegen ein Benutzungsentgelt zu verlangen. Diejenigen Kommunen, die bisher über Wertstoffhöfe sammeln, könnten dies auch zukünftig tun.
- Die örE haben das Recht, von den dualen Systemen die Benutzung vorhandener kommunaler Sammelbehälter für wertstoffhaltige Abfälle zu verlangen (gegen ein Benutzungsentgelt). Darüber hinaus haben die örE die Option, die Durchführung der Behältergestellung selbst zu beanspruchen. In diesem Fall könnte der örE nicht nur verlangen, dass bereits vorhandene kommunale Sammelbehälter benutzt werden, sondern auch eigene Behälter anschaffen (auf eigene Kosten) und deren Benutzung gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Wie es im Eckpunktepapier heißt, muss im Rahmen des erforderlichen Bestandsschutzes aber der Schutz getätigter privater oder öffentlicher Investitionen gewährleistet werden. Dies könne auch bedeuten, dass Kommunen, die zu dem Modell „Behältergestellung“ wechseln, die zuvor in einem Wettbewerbsmodell angeschafften Behälter übernehmen. Die Behältergestellung durch die Kommunen könne auch kleinen und mittelständischen Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb um die Erfassungsdienstleistung erleichtern. Diese Regelungen zur „Behältergestellung“ dürften nicht zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen.
- Die örE haben das Recht, von den dualen Systemen zu verlangen, sich bezüglich bestimmter Leistungspflichten der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen. Demnach ist eine Verwaltungsvollstreckung unmittelbar aus der Abstimmungsvereinbarung möglich, unter anderem im Wege der Ersatzvornahme. Ergänzend kann geregelt werden, dass die Kommune zur Begleichung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung auch Zugriff auf die von den dualen Systemen hinterlegte Sicherheitsleistung erhält. Unabhängig davon können die Kommunen im Rahmen der Abstimmung mit den dualen Systemen eine vertragliche Durchgriffsmöglichkeit auf das vor Ort tätige Entsorgungsunternehmen vereinbaren.
- Die Kommunen haben das Recht, Abfuhrpläne zu erstellen, Ansprechpartner zu benennen und die Abfallberatung auch für Kampagnen zu nutzen, die beispielsweise auf eine besseres Trennverhalten oder eine bessere Sortierreinheit abzielen. Dafür können sie höhere Nebenentgelte in Rechnung stellen.
Die Einflussnahme der Kommunen auf die Wertstoffsammlung hat allerdings auch Grenzen. So müssen die vorgesehenen kommunalen Einflussmöglichkeiten einen „engen Bezug zum Kernbereich der kommunalen Abfallsammlung“ aufweisen und sie müssen verhältnismäßig angewendet werden, das heißt, sie dürfen nicht über das zur Zweckerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Insbesondere dürfen sie von den Kommunen nicht dazu genutzt werden, den dualen Systemen unnötig hohe Anforderungen aufzuerlegen. Wie es in dem Eckpunktepapier weiter heißt, sollen durch die gestärkten kommunalen Einflussmöglichkeiten keine Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber den dualen Systemen entstehen – es sei denn, es werden zusätzliche, über das erforderliche Maß hinausgehende Anforderungen an die Sammlung festgelegt.



