Kritik an neuer Vorschrift
Müllverbrennungsanlagen, die das R1-Kriterium erfüllen, werden energiesteuerlich benachteiligt, kritisiert der BDE. Und dass, obwohl sie besonders energieeffizient sind. Schuld daran hat eine neue Vorschrift im Energiesteuergesetz.
BDE: R1-Kriterium ist keine Kategorie des Steuerrechts
Eine neue Vorschrift im Energiesteuergesetz stößt auf Widerspruch bei den Verbänden BDE und ITAD. Die Vorschrift steht in Paragraph 51 Abs. 1 Nr. 2 und sieht vor, dass Anlagen, die nicht schwerpunktmäßig zur Schadstoffbeseitigung dienen, sondern überwiegend zum Verheizen von Energieerzeugnissen, keine steuerliche Entlastung erhalten. Das führe zu dem Widerspruch, dass einerseits das 4. Bundesimmissionsschutzgesetz die Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen zur sparsamen und effizienten Verwendung von Energie verpflichte, aber solche Betreiber andererseits energiesteuerlich benachteiligt werden, kritisiert der BDE.
Der BDE führt an, dass Müllverbrennungsanlagen, die das R1-Kriterium erfüllen, als Verwertungsanlagen zur Energiegewinnung zertifiziert sind. Genau diesen Anlagen solle eine pauschale Entlastung versagt werden, weil sie neben der Schadstoffbeseitigung auch beispielsweise entstehende Wärme nutzen. Das R1-Kriterium aus dem Abfallrecht diene aber nur der Abgrenzung von Prozessen der Abfallverwertung gegenüber Prozessen der Beseitigung im Sinne der fünfstufigen Abfallhierarchie, betont BDE-Präsident Peter Kurth. „Es ist keine Kategorie des Energiesteuerrechts. Abfallrecht und Energiesteuerrecht miteinander zu vermischen und Regelungen anderer Rechtsgebiete pauschal zu übernehmen, führt zwangsläufig zu Verwerfungen.“
Darüber hinaus widerspreche eine energiesteuerliche Mehrbelastung der energieeffizienten Abfallbeseitigung auch den Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie. Denn schließlich verpflichte die Richtlinie weite Teile der Wirtschaft – und damit auch die Müllverbrenner – zu energieeffizientem Verhalten.


