Entsorgung in Krankenhäusern und Altenheimen
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erinnert die dualen Systeme an ihre Pflicht zur Entsorgung von Verpackungsmüll in Krankenhäusern und Altenheimen. Das LAGA-Vorsitzland Baden-Württemberg warnt zugleich vor Konsequenzen und droht mit Verfahren gegen die dualen Systeme.
LAGA mahnt duale Systeme an
Die LAGA hat in einem Schreiben an die Dualen Systeme klargestellt, dass sie zur unentgeltlichen Entsorgung des Verpackungsmülls in Krankenhäusern und Altenheimen verpflichtet sind. Die Verpackungsverordnung (VerpackV) stelle solche Einrichtungen den privaten Endverbrauchern gleich, was bedeute, dass die dualen Systeme auch dort regelmäßig die Verpackungsabfälle abholen müssten, betont das baden-württembergische Umweltministerium als aktuelles Vorsitzland der LAGA.
Grundlage des Schreibens ist ein Beschluss des Ausschusses für Produktverantwortung der LAGA, mit dem die dualen Systeme aufgefordert werden, die Entsorgung gemäß VerpackV sicherzustellen. „Das bedeutet, dass jedenfalls Erfassungsgefäße in ausreichender Menge und Anzahl bereitgestellt werden müssen und regelmäßig, nach Bedarf der Anfallstelle, sowie kostenfrei abgefahren werden müssen“, betont das Umweltministerium.
Das Ministerium erinnert daran, dass es bereits vor Inkrafttreten der 7. Novelle der VerpackV Beschwerden von Krankenhäusern über eine aus deren Sicht unzureichende Entsorgung von Verkaufsverpackungen gab. Neu sei, dass aus Sicht der Krankenhäuser die bisherige Alternative einer Entsorgung über Branchenlösungen aufgrund der gestiegenen Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung in Folge der 7. Novelle der VerpackV nun schwieriger sei beziehungsweise für einen Teil der Krankenhäuser nicht mehr in Frage komme.
Wie das Ministerium weiter erläutert, würden Krankenhäuser in der VerpackV zu den mit privaten Endverbrauchern vergleichbaren Anfallstellen gezählt. Nach Paragraph 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV seien duale Systeme verpflichtet, die Abholung gebrauchter Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe „in ausreichender Weise“ zu gewährleisten. Damit und in Verbindung mit dem Abstimmungsgebot in Paragraph 6 Abs. 4 werde den dualen Systemen nicht nur abverlangt, dass die gebrauchten Verkaufsverpackungen in regelmäßigen Abfuhrintervallen eingesammelt werden, sondern „diese zudem so gestaltet werden, dass strukturbedingte Überfüllungen von Sammelbehältnissen vermieden werden.
Sollten Krankenhäuser dennoch Probleme mit der Entsorgung haben, könnten sich an die zuständigen Behörden in den jeweiligen Kreisen wenden, rät das Ministerium. Von dort könnten nötigenfalls Verfahren gegen die dualen Systeme eingeleitet werden.




