Neue Abfallbeauftragten-Verordnung

Die Abfallbeauftragtenverordnung aus dem Jahr 1977 wird novelliert. Damit sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Doch der aktuelle Entwurf der Novelle zeigt auch: Es drohen umfassende Bestellpflichten.

„Regelung ohne Augenmaß“


Von Dr. Markus W. Pauly, Pauly Rechtsanwälte

Mit Schreiben vom 24.07.2015 hat das BMUB den beteiligten Kreisen den Entwurf einer neuen Abfallbeauftragtenverordnung vorgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 04.09.2015 eingeräumt. Dies ist zunächst ausdrücklich zu begrüßen, da die Fassung der bisherigen Verordnung aus dem Jahre 1977 datiert und allein schon aufgrund der Tatsache, dass sie überholte Rechtsbegriffe, wie etwa den Begriff der besonders überwachungsbedürftígen Abfälle, enthält, längst novellierungsbedürftig ist. Dieser Novellierungsstau hat in der Vergangenheit immer wieder zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt, wenn es um die Frage nach der Bestellpflicht eines Abfallbeauftragten ging. Die neue Verordnung wird diese Unklarheiten endlich aus der Welt schaffen.

Allerdings sieht der Entwurf umfassende Bestellpflichten vor, die weit über den bisherigen Rahmen hinausgehen und somit erhebliche Folgen für Anlagenbetreiber und bestimmte Besitzer von Produkten haben. Damit erweist sich die Verordnung als das Gegenteil von einer Deregulierungsvorschrift. Dies wird an zwei Punkten besonders deutlich.

Zum einen müssen nach dem Verordnungsentwurf alle Abfallentsorgungsanlagen, die einer Genehmigung bedürfen nach Nr. 8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einen Abfallbeauftragten bestellen. Also völlig unabhängig davon, welche Abfälle zeitweilig gelagert oder behandelt werden oder in welchem Umfang dies geschieht. Entscheidend soll ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 8 sein. In einem früheren Entwurf, der im Rahmen der Umsetzung des Umweltgesetzbuches (UGB) diskutiert wurde, waren zumindest nur die Anlagenbetreiber betroffen, deren Anlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren (sog. G-Anlagen) zugelassen wurden. Die jetzt vorgesehene Regelung ist insoweit uferlos, zumal die zuständige Behörde nach Paragraph 59 Abs. 2 KrWG stets die Möglichkeit hat, im Einzelfall die Bestellpflicht anzuordnen.

Zum anderen ist festzustellen, dass der Verordnungsentwurf umfangreiche Bestellpflichten für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien sowie Betreibern von Rücknahmesystemen, einschließlich freiwilliger Rücknahmesysteme, statuiert. Auch dies ist in diesem Umfang neu und betrifft die u.a. Hersteller und Vertreiber der genannten Produkte, nicht etwa der Abfälle.

Stark überzogene Regelungen

Ferner sind die detaillierten Vorgaben an die Zuverlässigkeit und Fachkunde zu erwähnen, etwa die Regelvermutung für die Annahme der Unzuverlässigkeit bereits ab der Belegung mit einer Geldbuße von mehr als 500,00 Euro.

Insgesamt bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die teilweise offenbar stark überzogenen Regelungen in dem Entwurf im Verordnungsgebungsverfahren noch korrigiert werden. Die letzten Erfahrungen aus solchen Verfahren lassen jedoch Pessimismus aufkommen, wenn es um die Forderung nach einer wirtschaftsfreundlichen Deregulierung geht.

Zu bedenken ist nämlich, dass die meisten Betriebe gleich mehrere Beauftragte bestellen müssen, hinzu kommen noch die freiwillig bestellten Beauftragten, wie z. B. der sog. Umweltbeauftragte. Der Besuch von mehrtägigen Grund- und Fortbildungslehrgängen sowie die Schaffung entsprechender Stellen in den Betrieben oder gar die kostenintensive Bestellung eines externen Beauftragten stellen erhebliche  Kostenbelastungen für die Betriebe dar, denen durch eine Ausdehnung der Bestellpflichten für Abfallbeauftragte Vorschub geleistet wird.

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