Umsatzsteuer bei interkommunaler Zusammenarbeit

Nun ist es final: Die interkommunale Zusammenarbeit bleibt umsatzsteuerfrei. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Etwas anderes gilt, wenn Kommunen ihre Leistungen im Wettbewerb anbieten.

Bundestag beschließt Änderung des Umsatzsteuer-Gesetzes


Der Deutsche Bundestag hat gestern die Reform des Umsatzsteuergesetzes beschlossen. Damit verbunden ist die Schaffung des neuen Paragrafen 2 b, der die Umsatzsteuerpflicht für Kommunen definiert.

Konkret regelt der neue Paragraf, dass Kommunen ihre Leistungen nur dort umsatzsteuerfrei erbringen dürfen, wo sie nicht unternehmerisch tätig werden. Tritt eine Kommune oder ein kommunaler Zweckverband in den Wettbewerb um privatwirtschaftliche Aufträge, ist die betreffende Kommune jedoch umsatzsteuerpflichtig.

„Ich bin froh, dass wir mit diesem Gesetzentwurf Teile des Koalitionsvertrages umsetzen“, erklärte gestern der CDU-Politiker Fritz Güntzler im Bundestag. Er berief sich auf den Koalitionsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass es keine steuerrechtliche Behinderung der interkommunalen Zusammenarbeit geben soll. Güntzler betonte aber, dass er sehr aufmerksam beobachte, was die Kommunen machen. „Und ich habe meine Zweifel, ob eine Kommune im Bundesland A unbedingt etwas über einen Zweckverband im Bundesland C anbieten muss.“

Die Frage sei aber, ob das Umsetzsteuerrecht das richtige Vehikel ist, „sich mit diesen Dingen auseinanderzusetzen“. „Vielleicht müsste auch die Kommunalaufsicht hier und da einmal ein bisschen besser hinschauen, ob das, was uns teilweise berichtet wird, wirklich noch im kommunalen Bereich geschieht“, so der CDU-Politiker. „Wenn dieses Vehikel des Paragrafen 2 b Umsatzsteuergesetz dazu genutzt wird, den Vorteil von 19 Prozent für andere Dinge des Wettbewerbsrechts zu nutzen, werden wir uns mit dem Gesetz noch einmal neu beschäftigen müssen“, betonte er. Denn das sei nicht intendiert.

BDE erwägt Beschwerde

Der BDE hat die neue Regelung scharf kritisiert. Nach Auffassung des Verbands verstößt die Umsatzsteuerbefreiung der interkommunalen Zusammenarbeit gegen EU-Recht. Die Befreiung verletzte bereits das Prinzip der Wettbewerbsneutralität des Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, erklärt der Verband. Der BDE erwägt deshalb, Beschwerde in Brüssel einzulegen.

Auch der Bundesfinanzhof hält die Umsatzsteuerbefreiung für nicht rechtens. Das Gericht hatte im Herbst 2011 das so genannte „Turnhallen-Urteil“ verkündet. Der Bundesfinanzhof  legte damit fest, dass eine Gemeinde umsatzsteuerpflichtig ist, wenn sie Leistungen auch für andere Kommunen erbringt. Im konkreten Fall nutzte die Gemeinde die Halle nicht nur für sich selbst, sondern stellte sie auch einer Nachbargemeinde zur Verfügung. Solche Beistandsleistungen seien steuerpflichtig, urteilte der Bundesfinanzhof.

Das Gesetz wird zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Vorgesehen ist allerdings eine fünfjährige Übergangszeit. Sie soll es den Kommunen ermöglichen, ihren jeweiligen Status quo zu überprüfen sowie Kooperationen und Vereinbarungen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts umzustellen.

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