Rechtsgutachten zur Wertstofferfassung

Eine Überlassungspflicht für LVP ist sowohl mit dem Europarecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist der Tenor eines Rechtsgutachtens, das die Kanzlei GGSC im Auftrag von GemIni erstellt hat. Die rechtlichen Bedenken des Bundesumweltministeriums sind nach Auffassung der Kanzlei unbegründet.

GemIni widerspricht rechtlichen Bedenken des BMUB


Auf Forderungen, die dualen Systeme abzuschaffen und die Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) den Kommunen zu übertragen, hat das Bundesumweltministerium (BMUB) bislang mit europarechtlichen und finanzverfassungsrechtlichen Bedenken reagiert. Doch solche Bedenken sind unbegründet, meint die Berliner Anwaltskanzlei GGSC. Sie hat im Auftrag der Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung dualer Systeme (GemIni) ein Rechtsgutachten erstellt, dessen Ergebnisse sie heute vorstellte.

Demnach würde eine Überlassungspflicht für alle Wertstoffe – also sowohl für stoffgleiche Verpackungen als auch für Leichtverpackungen (LVP) – keine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit bedeuten. „Eine solche läge nur vor, wenn spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezweckt oder bewirkt werden und es damit zu einer Ungleichbehandlung des Binnenhandels und des Außenhandels eines Mitgliedstaats kommt“, heißt es in dem Gutachten. Dies sei jedoch bei der erweiterten Überlassungspflicht nicht der Fall, da lediglich die Sammlung bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgern (örE) konzentriert wird. Daran anschließend könnten die Abfälle ins Ausland verbracht werden. Es handele sich somit entgegen der Ansicht des BMUB nicht um eine „Maßnahme gleicher Wirkung“.

Auch das Argument des BMUB, dass aufgrund des langjährigen Bestehens der dualen Systeme und einer getrennten Erfassung von LVP nichts für die Notwendigkeit einer Rekommunalisierung der Erfassung von LVP spreche, will die Berliner Kanzlei nicht gelten lassen. Sie verweist auf die erst kürzlich in Kraft getretene Verpflichtung zur getrennten Erfassung der Wertstoffe. Deshalb sei eine Neuausrichtung der Erfassungssysteme erforderlich. Eine Zuweisung der Wertstofferfassung an die örE stehe im Ermessen des Gesetzgebers und bedürfe keiner besonderen europarechtlichen Rechtfertigung.

Kein Verstoß gegen Grundrechte der Systembetreiber

Das Gutachten kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer Überlassungspflicht auch mit den Grundrechten der Systembetreiber vereinbar ist. Zwar stelle die Beendigung der Zuständigkeit der dualen Systeme für die LVP-Sammlung einen Eingriff in die Berufsfreiheit der dualen Systembetreiber dar. Allerdings lasse sich dies durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen, argumentiert GGSC. „Auch unter Berücksichtigung des teilweise zwanzigjährigen Bestehens der Systembetreiber und der Notwendigkeit der Neuorganisation des Erfassungssystems kann der Eingriff gerechtfertigt werden“, heißt es im Gutachten.

Darüber hinaus gibt es laut GGSC auch keine finanzverfassungsrechtlichen Gründe, die gegen die Finanzierung der kommunalen Erfassung durch die Produktverantwortlichen sprechen. Im Zuge einer Überlassungspflicht für LVP würde die zentrale Stelle die Entsorgungsverantwortung für die Produktverantwortlichen übernehmen und bei den Produktverantwortlichen eine Sonderabgabe erheben. „Entgegen der Auffassung des BMUB ist die Erhebung einer Sonderabgabe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar“, betont GGSC.

„Der Einwand des BMUB, es fehle an einer Finanzierungsverantwortung, verkennt, dass die Produktverantwortlichen für das Sammeln der Wertstoffe nur aus der Organisations- nicht aber aus der Finanzierungsverantwortung entlassen werden“, erklärt GGSC. Die Sonderabgabe werde zudem gruppennützig verwendet, da sie ausschließlich für die Entsorgung der Wertstoffe eingesetzt wird.

Auch dem Einwand, es könne kein Zahlungsanspruch gegen die Produktverantwortlichen bzw. die zentrale Stelle normiert werden, da die Sammlung nicht als Leistung für die zentrale Stelle bzw. die Produktverantwortlichen erbracht werde, widerspricht die Kanzlei. „Diese Argumentation verkennt, dass die Produktverantwortlichen die Entsorgungsverantwortung übernehmen“, heißt es im Gutachten. Trotz der Übertragung der Organisationshoheit für die Sammlung auf die örE verbleibe es bei der Finanzierungsverantwortung der Produktverantwortlichen bzw. der zentralen Stelle. Der Zahlungsanspruch könne daher als Vorzugslast für diese Leistungen eingeordnet werden, deren Vorteil abgeschöpft werden soll. Der Zahlungsanspruch habe eine ähnliche Rechtswirkung wie eine Abgabe. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ob er die Zahlungsverpflichtung als öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch oder als privatrechtlich zu zahlendes Entgelt ausgestaltet.

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