Novelle der AVV

Die Länder haben entschieden, keine neuen Abfallschlüsselnummern für Batterien und Akkumulatoren in die neue Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufzunehmen. Auch einen separaten Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle wird es nicht geben. Doch das soll sich in Zukunft ändern.

Bundesrat verzichtet auf Einführung neuer Abfallschlüssel


Der Bundesrat hat vergangenen Freitag beschlossen, keine neuen Abfallschlüsselnummern für Batterien und Akkumulatoren in die Novelle der AVV aufzunehmen. Darüber hinaus wird es vorerst keinen eigenen Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle aus privaten Haushalten geben. Der Bundesrat hat sich jedoch dafür ausgesprochen, den separaten Abfallschlüssel für Bioabfälle bei der geplanten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu berücksichtigen.

Die Länderkammer hat sich damit gegen die Beschlussempfehlung des Umwelt- und des Wirtschaftsausschusses gewandt. Sie folgt stattdessen der Linie der Bundesregierung, die in ihrem Entwurf ebenfalls keine zusätzlichen Abfallschlüsselnummern vorgesehen hat.

Aus Sicht des BDE ist der Beschluss der Länder richtig. Denn mit einer neuen Abfallschlüsselnummer würden Batterien und Akkumulatoren bei der Verbringung nach Deutschland als gefährlicher Abfall gelten. Dies würde beim Import erhebliche Wettbewerbsnachteile bedeuten. „Da andere EU-Staaten keinen Abfallschlüssel für diese Abfälle kennen, wären Notifizierungspflichten sowie zusätzlicher finanzieller und organisatorischer Aufwand allein bei einem Import nach Deutschland entstanden“, sagt BDE-Präsident Peter Kurth. Die Behandlung und das Recycling dieser Abfälle hätten sich somit in andere EU-Länder verlagert, glaubt er.

Zustimmend äußert sich der BDE auch zum Vorhaben, bei der nächsten EEG-Novelle einen eigenen Abfallschlüssel für separat erfasste Bioabfälle einzuführen. Mit einem eigenen Schlüssel seien beispielsweise statistische Aussagen zum Erreichen umweltpolitischer Ziele wie etwa von Sammelquoten möglich, betont BDE-Präsident Kurth.

Neue Konzentrationsschwellenwerte

Die Novelle der AVV ist das Ergebnis der seit Ende 2014 geltenden EU-Abfallverzeichnisverordnung. Mit der Novelle werden die europäischen Regelungen in deutsches Recht überführt. Im Zuge dessen werden auch die bisherigen Regelungen mit der EG-Abfallrahmenrichtlinie und der Überarbeitung des Chemikalienrechts im Jahr 2008 (CLP-Verordnung) harmonisiert.

In das Abfallverzeichnis neu aufgenommen wurden die Abfallarten 01 03 10* (Rotschlamm aus der Aluminiumproduktion), 16 0307* (metallisches Quecksilber) und 19 03 08* (teilweise stabilisiertes Quecksilber). Neu sind ebenfalls die Konzentrationsschwellenwerte für die Einordnung als „gefährlicher Abfall“. Damit soll die Einstufung eines Abfalls präzisiert werden. Die neuen Schwellenwerte bedeuten aber nicht, dass nun Abfälle in großem Umfang neu eingestuft werden. In den meisten Fällen soll die herkunftsbezogene Einstufung des Abfalls erhalten bleiben.

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