Preisbildung für Verbrennung gewerblicher Abfälle

Die zum Teil niedrigen Verbrennungspreise für gewerbliche Abfälle stoßen auf Argwohn des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums. Das Ministerium empfiehlt, das Marktverhalten von MVA-Betreibern kritisch zu prüfen. Adressat der Empfehlung ist das Bundeskartellamt.

Umweltministerium NRW empfiehlt Überprüfung der MVA-Preise


Das Landesumweltministerium Düsseldorf hat offenbar Zweifel, dass die Preisbildung für die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen rechtens ist. Das Ministerium weist darauf hin, dass Gewerbeabfälle zur Verwertung zum Teil zu deutlich niedrigeren Preisen in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt würden, als Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Die Preise für Gewerbeabfälle seien „ohne Zweifel nicht kostendeckend“.

Es stelle sich daher die Frage, ob diese Preise „nicht eine deutlichere Aufmerksamkeit der Kontrollbehörde nahelegen könnten“, schreibt Staatssekretär Peter Knitsch an den Präsidenten des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Knitsch verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das einen Gebührenbescheid für die Abfallentsorgung aufgehoben und die Gebührensätze für nichtig erklärt hatte.

Die Begründung für das Urteil sei gewesen, dass der Kostenansatz der Gebührenbedarfsrechnung gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen habe und unter anderem die im Jahr 2011 kalkulierten Kapazitäten für die Müllverbrennungsanlage nicht mehr realistisch seien. Nach dem Kostenüberschreitungsverbot dürfen die veranschlagten Gebühreneinnahmen einer öffentlichen Leistung deren voraussichtliche Kosten nicht überschreiten. Des Weiteren seien der MVA bei der Gebührenkalkulation, die auf Grundlage vertraglich vereinbarter Verbrennungskosten erfolge, zu hohe Gewinne zugebilligt worden.

Marktverhalten kritisch prüfen

Wie das Ministerium weiter ausführt, teilt es die Bedenken des Bundeskartellamts bezüglich des Abfallwirtschaftsplans nicht. Das Kartellamt stört sich vor allem an der Formulierung, dass die Behandlungskapazitäten über eine landesweite Koordination langfristig abgebaut werden sollen. Wenn Unternehmen den Kapazitätsabbau gemeinsam planen, würde der Wettbewerb beschränkt, argumentiert das Kartellamt.

Das Ministerium hält auch die im Abfallwirtschaftsplan angestrebte interkommunale Zusammenarbeit für unbedenklich. Diese verstoße nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr und den unverfälschten Wettbewerb in den Mitgliedstaaten, sofern hiermit Ziele verfolgt werden, die im öffentlichen Interesse liege.

Unter dem Aspekt des öffentlichen Interesse hat Knitsch stattdessen ein anderes Anliegen: „Es erscheint vor diesem Hintergrund naheliegender, das Marktverhalten der Anbieter einer thermischen Behandlung von gewerblichen Abfällen zur Verwertung einer kritischen Prüfung zu unterziehen.“

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