Bundesgerichtshof bestätigt Urteil
Duale Systeme erlangen kein Eigentum an Altpapier aus kommunalen Straßensammlungen. Das hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden. Damit wurden die Urteile des LG Ravensburg und des OLG Stuttgart bestätigt.
Systembetreiber erwerben kein Eigentum an PPK
Wem gehört das Altpapier, das Kommunen in Straßensammlungen erfassen? Vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage abschließend geklärt und zugunsten der Kommunen entschieden (Az. V ZR 240/14). Zuvor hatten bereits das Landgericht Ravensburg und das Oberlandesgericht Stuttgart entsprechend entschieden.
Das Urteil legt fest, dass Systembetreiber kein Eigentum an Altpapiermengen erlangen können, die von Kommunen gesammelt werden – auch nicht in Form des Miteigentums, wie die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) betont. Somit stehen die Verwertungserlöse für die gesamte PPK-Erfassungsmenge allein den Kommunen zu.
Mit dem BGH-Urteil ist der jahrelange Streit zwischen Systembetreiber und Kommune beendet. Die Auseinandersetzung kam auf, weil der Systembetreiber die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils an der Gesamtsammelmenge Altpapier gefordert hatte. Dies verweigerte der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Der Systembetreiber klagte, dass ihm ein entsprechender Anteil zu übergeben sei. Doch schlussendlich gab der BGH der Kommune Recht.