Regelung im ElektroG
Ab August 2018 müssen einige Maschinenbauer im neuen ElektroG nachschlagen. Denn ihre maßgeschneiderten Produkte könnten der Rücknahmepflicht unterliegen - sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Rücknahmepflicht für Maschinen?
Maschinen werden zu Elektroaltgeräten. Zumindest, wenn es nach dem neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz geht. Dort steht, dass ab 15. August 2018 Hersteller von kleineren, nicht ortsfesten Maschinen ihre Produkte zurücknehmen und bei einer gemeinsamen Stelle registrieren müssen.
Der Regelung zufolge soll das für Investitionsgüter wie Konsumgüter gleichermaßen gelten. Der Verband der deutschen Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) kritisiert das und hält bei der Rücknahmepflicht Nachbesserungen für notwendig. „Wir fordern schon seit vielen Jahren eine getrennte Betrachtung von Konsumgütern (B2C) und Investitionsgütern (B2B)“, sagt Naemi Denz, Geschäftsführerin des VDMA-Ausschusses Umweltpolitik und Leiterin der Abteilung Technik und Umwelt im Verband.
Maschinen seien nicht vergleichbar mit Smartphones und anderen kurzlebigen Konsumgütern, betont Denz. Sie würden in der Regel nach Vorgaben des Kunden gefertigt und landeten am Ende ihrer Gebrauchsdauer nicht in der Hausmülltonne. Zudem sieht die Verbandsgeschäftsführerin durch die Registrierpflicht für Investitionsgüter keinen Nutzen für die Umwelt. Im Gegenteil, die weitere Nutzung der Geräte als Gebrauchtmaschinen werde erschwert.




