Zustimmung des Bundesrats
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Novelle des Vergaberechts zugestimmt. Mit der Novelle soll es für kleine und mittlere Unternehmen einfacher werden, an Vergabeverfahren teilzunehmen. Doch der BDE fürchtet eine Verstaatlichung von Dienstleistungen.
Neues Vergaberecht kann in Kraft treten
Das Vergaberecht wird nach der Zustimmung des Bundestags und Bundesrats völlig neu geordnet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 18. April 2016 wird die Vergabe öffentlicher Aufträge nur noch auf elektronischem Wege möglich sein. Ziel der Novelle ist es, die Vergabefahren effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an Vergabeverfahren zu erleichtern.
Vor allem die Interessen mittelständischer Unternehmen sollen künftig besser berücksichtigt werden. Die Novelle schreibt vor, dass öffentliche Aufträge in Form von Losen vergeben werden müssen. Eine Gesamtvergabe ist nur aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich.
Darüber hinaus dürfen Auftraggeber und Unternehmen in jedem Stadium des Verfahrens nur noch elektronische Mittel nutzen. „Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere die elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotsabgabe sowie die elektronische Vorbereitung des Zuschlags“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die elektronische Kommunikation ist zwingend. Dabei ist es unerheblich, ob im Einzelfall eine Bau- oder Dienstleistung oder eine Lieferung vergeben wird.
Soziale und umweltbezogene Vorgaben
Öffentliche Auftraggeber sollen zukünftig mehr Möglichkeiten bekommen, soziale, umweltbezogene und innovative Vorgaben zu machen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen nach den Vorschriften der Novelle die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Dies gilt besonders für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den Mindestlohn. Verstoßen Unternehmen gegen diese Verpflichtungen, können sie von Vergaben ausgeschlossen werden.
Beim kommunalen Flügel der CDU/CSU-Bundestagsfraktion stößt die Novelle auf Zustimmung. „Die Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien präzisiert den Anwendungsbereich des Vergaberechts und legt grundlegende Ausnahmen fest“, erklärt Ingbert Liebing, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik und Bundesvorsitzender der KPV. „Dies bietet gerade Kommunen mehr Rechtssicherheit bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge.“
Liebing verweist auf die Ausnahmen, die bei der Auftragsvergabe im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit gelten. Zudem könne die Wasserversorgung ebenso ausschreibungsfrei an eigene kommunale Stadtwerke vergeben werden wie das Rettungswesen an gemeinnützige Organisationen.
Kritik vom BDE
Aus Sicht des privaten Entsorgerverbands BDE dienen die Ausnahmen jedoch eher dazu, Dienstleistungen weiter zu verstaatlichen. Die ausschreibungsfreie Vergabe von Aufträgen zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern stelle eine massive Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der privaten Recycling- und Entsorgungswirtschaft dar, kritisiert der Verband.
„Die fraktionsübergreifend gefeierte Stärkung des Wettbewerbs im Zuge der Vergaberechtsnovelle lässt nicht nur den Laien staunen, auch der Fachmann ist verwundert“, erklärt Verbandspräsident Peter Kurth. „Denn was nützen einem die schönsten Bekundungen, wonach Dienstleistungen weiterhin im Wettbewerb vergeben werden, wenn die Kommunen darüber entscheiden, wann eine Dienstleistung tatsächlich im Wettbewerb vergeben wird. Das Gebot, dass eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden nur dann zulässig ist, wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, wird hier mit Füßen getreten.“
Kritisch sieht der BDE die fehlende Definition des Begriffs „Zusammenarbeit“. Gemäß Gesetzesbegründung kann sich die Zusammenarbeit eines Teilnehmers der interkommunalen Kooperation auch auf einen bloßen Finanztransfer beschränken. Der Gesetzgeber habe es leider versäumt klarzustellen, dass Zusammenarbeit in diesem Sinne mehr sein muss als eine bloße Leistung gegen Bezahlung, so der BDE. Die weite Ausgestaltung der Ausnahmen und die Inhouse-Vergabe stünden im klaren Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb zu vergeben.