Referentenentwurf zur Gewerbeabfallverordnung

Aus Sicht des Stahlrecyclingverbands BDSV gibt es einige kritische Punkte im Entwurf zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Der Verband fordert unter anderem eine Zertifizierungspflicht für Vorbehandlungsanlagen für Gewerbeabfälle. Abfallerzeuger sollen auch die Möglichkeit erhalten, auf die „sonstige Verwertung“ zurückzugreifen.

BDSV fordert Zertifizierungspflicht für Vorbehandlungs-Anlagen


Der Referentenentwurf zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung stößt in einigen Punkten auf Kritik des Stahlrecyclingverbands BDSV. Unter anderem bezweifelt der Verband, dass die vorgesehenen zusätzlichen Dokumentations-, Bestätigungs- und Vorlagepflichten geeignet sind, die „an bürokratischer Überfrachtung leidende geltende Gewerbeabfallverordnung“ einem Novellierungsverfahren zu unterziehen. „Ohne eine wirkliche Identifizierung der Abfallerzeuger und -besitzer mit den neu eingeführten Pflichten in den Gewerbebetrieben blieben Fortschritte fraglich“, glaubt der Verband. Die „Recyclingbegeisterung“ neu zu entfachen, müsse als Aufgabe aller Akteure verstanden werden, nicht nur der Recyclingwirtschaft.

In die Diskussion bringt die BDSV eine Zertifizierungspflicht für die Vorbehandlungsanlagen für Gewerbeabfälle. Die Abfallerzeuger und -besitzer müssten von Vorneherein eine sichere Orientierung darüber haben, ob die in der Verordnung vorgegebenen strengen Mindestanforderungen erfüllt werden oder nicht, so der Verband. Stünden keine verordnungskonformen Vorbehandlungsanlagen zur Verfügung, sei den Abfallerzeugern und -besitzern die unmittelbare Möglichkeit einzuräumen, auf geeignete Anlagen für die „sonstige Verwertung“ zurückzugreifen.

Hart ins Gericht geht die BDSV mit der Fortführung der „kommunalen Pflichtrestmülltonne“. Die entsprechende Rechtskonstruktion wirke „wie aus der Zeit gefallen.“ Dass sich das Bundesumweltministerium bei der „kommunalen Pflichtrestmülltonne“ auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Februar 2005 berufe, spreche Bände.

Die BDSV regt stattdessen eine Umkehrung bei den Nachweispflichten an: Nicht mehr die Erzeuger und Besitzer hätten im Einzelfall nachzuweisen, dass bei ihnen keine Abfälle zur Verwertung anfielen, sondern die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie hätten vor Aufstellung der Pflichtrestmülltonnen den Nachweis zu führen, dass Abfälle zur Beseitigung übrig blieben.

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