Novelle der Kommunalverfassung
Die niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird dadurch erleichtert. Kommunen können nun als überörtliche Anbieter auftreten.
Niedersachsen erleichtert wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Die niedersächsische Landesregierung hat am Dienstag den Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Er wird jetzt zur Verbandsanhörung freigegeben. Mit dem Gesetz verfolgt die Landesregierung insbesondere drei Ziele: Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird erleichtert, das bürgerschaftliche Engagement auf der kommunalen Ebene wird gefördert und die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen wird verbessert und gestärkt.
Anders als bisher soll es den Kommunen zukünftig nur dann untersagt sein, ein wirtschaftliches Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, wenn ein privater Dritter den damit verfolgten öffentlichen Zweck besser oder wirtschaftlicher erfüllen kann. Die in diesem Zusammenhang bestehende Drittschutzregel entfällt.
Außerdem wird neu geregelt, dass kommunale Unternehmen zukünftig in Marktbereichen, in denen sie sich starker privater Konkurrenz gegenübersehen, ebenfalls als überörtlicher Anbieter ihrer Leistungen auftreten können. Diese Regelung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Kommune.
Für die Bereiche Telekommunikation, Energieversorgung, öffentlicher Personennahverkehr, Wasserversorgung und Versorgung mit Breitbandtelekommunikation wird klargestellt, dass die Betätigungen grundsätzlich einem öffentlichen Zweck dienen. Kommunen sollen auch erneuerbare Energien erzeugen oder gewinnen oder sich an derartigen Vorhaben beteiligen können, ohne dass eine Bindung an eigene oder örtliche Versorgungszwecke vorliegt. Dadurch sollen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Energiewende unterstützt werden.