Stellungnahme zum Entwurf der Gewerbeabfallverordnung

Einiges geht in die richtige Richtung, an anderen Stellen sieht der bvse noch Korrekturbedarf. So unter anderem bei den technischen Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen. Hier sollte die Gewerbeabfallverordnung auf starre Vorgaben verzichten, fordert der Verband.

bvse fordert flexiblere Vorgaben an Vorbehandlungs-Technik


Der Referentenentwurf zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung trifft beim Entsorgerverband bvse auf Zustimmung und Kritik. Zustimmung äußert der Verband unter anderem hinsichtlich der Aufnahme von Dokumentationspflichten für die Ausnahmen von den Getrennthaltungspflichten. Diese würden dazu führen, dass die Getrennthaltungspflicht seitens der Abfallerzeuger und -besitzer wirksamer umgesetzt wird als das bisher der Fall ist, schreibt der bvse in einer Stellungnahme an das Bundesumweltministerium.

Auch die vorgesehene Vorbehandlungspflicht in einer Vorbehandlungsanlage begrüßt der Verband. Hierdurch werde das Recycling in einem größeren Rahmen ermöglicht und die Verbrennung von recyclingfähigem Material zumindest teilweise erschwert. Sinnvoll seien auch die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Dokumentationspflichten.

Überwachung von Müllverbrennungsanlagen

Allerdings vermisst der bvse einen übergreifenden Ansatz für den Referentenentwurf. Ein solcher Ansatz würde nach Auffassung des Verbandes darin bestehen, dass Müllverbrennungsanlagen stringenter überwacht werden und der Entwurf zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung differenziere. Solche Regeln würden auf einfachstem Wege dazu führen, das Recycling und die nachhaltige Energieeffizienz zu fördern.

„Wir betonen nochmals, dass eine stringentere Überwachung der Müllverbrennungsanlagen wesent-lich effizienter und wirkungsvoller zur Erreichung des Zieles der Gewerbeabfallverordnung, durch Ge-trennthaltung, Sortierung und Vorbehandlung verfügbar werdende werthaltige Abfälle dem Wirt-schaftskreislauf wieder zuzuführen, führen“, schreibt der bvse. „Sobald es den Müllverbrennungsanlagen unmöglich gemacht wird, Mengen, die ins Recycling gehören oder aus denen hochwertige Ersatzbrennstoffe hergestellt werden können, zu Dumpingpreisen aus dem Markt zu ziehen, regeln sich die Recycling- und Verwertungswege von alleine. Die Überwachung von bundesweit rund 60 Anlagen ist in der Summe ein effizienter und durchaus vertretbarer behördlicher Kontrollaufwand.“

Das Ziel der Gewerbeabfallverordnung müsse es sein, dass möglichst wenige Gewerbeabfälle ineffizient verbrannt werden. „In einer modernen Rohstoffwirtschaft muss es darum gehen, das gesamte Spektrum der Abfallbehandlung möglichst sinnvoll miteinander zu verbinden“, betont der Verband. „Daher sind wir der Meinung, dass nach dem Abschöpfen des Recyclingpotenzials darauf zu achten ist, dass die thermische Nutzung vornehmlich in energetisch effizienten Anlagen mit hohen Nettowirkungsgraden erfolgt.“ Der bvse fordert daher, dass es innerhalb der energetischen Nutzung ein Vorrangprinzip für die hochwertige energetische Verwertung gibt.

Keine starren Vorgaben für Vorbehandlungstechnik

Die Festlegung starrer Vorgaben zu den technischen Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen lehnt der bvse entschieden ab. Durch die Festlegung von technischen Mindestanforderungen könne die notwendige Flexibilität für das Recycling, für die hochwertige energetische Verwertung und für die Unternehmen nicht gewährleistet werden, argumentiert der Verband. Zudem würde bei den technischen Mindestanforderungen nicht nach den einzelnen Stoffströmen differenziert. Die Art der Vorbehandlung sei aber in der Praxis je nach Stoffstrom unterschiedlich.

Darüber hinaus würden alle in der Anlage vorgesehenen Komponenten nicht notwendigerweise bei der Vorbehandlung der Abfälle zum Recycling benötigt. Die Kunststoffartentrennung werde in der Regel nicht in Sortier- beziehungsweise Vorbehandlungsanlagen, sondern von spezialisierten Kunststoffaufbereitern und Kunststoffverwertern vorgenommen. Die Aggregate seien dabei genau auf die Endprodukte der Verwerter zugeschnitten. „Die Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft braucht flexible Regelungen, um auch weiterhin den notwendigen Freiraum für unternehmerische Innovationen zu haben“, so der Verband.

Außerdem würden die technischen Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen nach dem Referentenentwurf bedeuten, dass eine Vorbehandlungsanlage zwischen 80.000 und 100.000 Tonnen Material pro Jahr benötige. Diese seien beispielsweise in ländlichen Gebieten nicht verfügbar oder nur durch lange Transportwege zu beschaffen. „Konsequenz einer solchen technischen Verpflichtung wird nicht mehr Recycling und die Förderung von Innovation sein, sondern die Flucht der Abfallerzeuger in die gemischte Beseitigungssammlung der Kommunen“, befürchtet der bvse

Quotenerreichung „sehr fraglich“

Gemäß dem Referentenentwurf muss eine Vorbehandlungsanlage unter anderem Aggregate zur Separierung verschiedener Korngrößen und Kunststoffarten sowie zur Metallausbringen enthalten. Nach den Vorgaben des BMUB müssen die Vorbehandlungsanlagen so funktionieren, dass bei der Sortierung mindestens 85 Prozent werthaltige Abfälle aussortiert werden.

Aus dieser Menge wiederum muss ein bestimmter Anteil einem Recyclingverfahren zugeführt werden. Im Arbeitsentwurf war hierfür noch eine Quote von 50 Prozent vorgesehen, im Referentenentwurf fällt diese Quote zunächst niedriger aus. Demnach ist 2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eine Recyclingquote von 30 Prozent einzuhalten. Diese erhöht sich 4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung auf 50 Prozent.

Der bvse begrüßt die Absenkung der Recyclingquote. Allerdings hält es der Verband nach wie vor für „sehr fraglich“, ob die Quote von 30 Prozent erfüllt werden kann. Aus diesem Grunde sei die vorgesehene Quotenüberprüfung, drei Jahre nach Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung, drin-gend erforderlich.

Entscheidung zugunsten kleiner Gewerbetreibender

Das neue Konzept der Regelung zur sogenannten Pflichtrestmülltonne ist nach Aufassung des bvse  zum Teil sinnvoll und praxisnah. Insbesondere die Vorgabe, dass die anfallenden Haushaltsabfälle auf demselben Grundstück anfallen müssen, nicht aber beim selben Erzeuger, begrüßt der Verband im Sinne einer wirtschaftlichen Entscheidung zu Gunsten der „kleinen Gewerbetreibenden“. Der bvse fordert jedoch, dass die Nutzung des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgegebenen Abfallbehälters freiwillig erfolgen kann und dass dem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Kleinmengen ermöglicht wird, seine Abfälle auch dem privaten Entsorger zur Entsorgung zu überlassen, da diese keine Abfälle zur Beseitigung sind.

Kritik über der bvse an der Auflistung von Abfällen, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Im Referentenentwurf werden hierbei auch „Späne aus der Metallbearbeitung und -verarbeitung“ sowie „nicht infek-tiöse Abfälle mit den Schlüsselnummern 18 01 04 und 18 02 03“ aufgeführt.

Der bvse fordert, dass „Späne aus der Metallbearbeitung“ explizit aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung herausgenommen werden, da für diese gut funktionierende Sammel- und Recylingstrukturen bestehen. Die vorbehandelten Späne würden nach ihrer Erfassung zu den nach BImSchG genehmigten und behördlich überwachten Anlagen verbracht, argumentiert der Verband. Dort befänden sich entsprechend genehmigte und vorbereitete Behandlungsplätze. An die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung würden außerdem hohe Anforderungen gestellt.

Hinsichtlich der „nicht infektiösen Abfälle mit den Schlüsselnummern 18 01 04 und 18 02 03“ fordert der Verband, dass diese nicht in der Begründung vom Anwendungsbereich genannt werden. „Die Nennung dieser Abfälle mit der hier vorgesehenen Begründung hat nach unserer Beurteilung zur Folge, dass unklar ist, ob diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen sind, weil eine Vorbereitung zur Wiederverwertung beziehungsweise die Zuführung zum Recycling nach der Begründung nicht möglich sein soll. Unserer Auffassung nach geht es hier eigentlich um die Frage, ob Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung vorliegen. Wie dies in der Praxis zu beurteilen ist, ist höchstrichterlich entschieden.“ Nicht infektiöse Abfälle, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes anfallen, sollten nicht in der Begründung des Referentenentwurfes benannt werden.

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