Übergangsfrist läuft ab
Mit Inkrafttreten des ElektroG müssen Hersteller von Photovoltaik-Modulen bei der stiftung ear registriert sein, bevor sie Geräte in Verkehr bringen dürfen. Ende Januar läuft die Übergangsfrist ab. Doch bislang sind längst nicht alle Akteure registriert.
Nur wenige PV-Hersteller sind bislang registriert
Das neue ElektroG ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Damit fallen Photovoltaik-Module nun grundsätzlich als b2c-Elektrogeräte unter Kategorie 4 des Gesetzes. Das bedeutet: Bevor Hersteller PV-Module in Verkehr bringen, müssen sie bei der stiftung ear registriert sein. Die Übergangsfrist hierzu läuft Ende Januar ab.
„Nicht nur wir haben über diesen Sachverhalt umfassend informiert und sind zum jetzigen Zeitpunkt sehr erstaunt über die geringe Anzahl der uns vorliegenden Anträge“, sagt Alexander Goldberg von der stiftung ear. Wie viele Anträge bislang eingegangen sind, will die ear nicht sagen – die Zahl liege aber deutlich unter den zu erwarteten 100 bis 150 Unternehmen, die aktuell in Deutschland im Markt aktiv sind.
Hersteller und Vertriebsunternehmen, die ab dem 1. Februar Module verkaufen und nicht bei der stiftung ear registriert sind, machen sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt ist. Die Bußgelder einzutreiben obliegt dem Umweltbundesamt in Dessau.
Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
„Für die Unternehmen kann die wettbewerbsrechtliche Komponente jedoch viel schwerwiegendere Konsequenzen haben“, sagt Goldberg. Nach dem Wettbewerbsverbot des ElektroG dürfen Hersteller, die nicht bei der stiftung ear registriert sind, ab dem 1. Februar keine PV-Module mehr in Verkehr bringen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diejenigen Hersteller, die registriert sind, Konkurrenten den Vertrieb von Modulen per Abmahnung und einstweilige Verfügung untersagen können. „Das geht sehr viel schneller als eine festgestellte Ordnungswidrigkeit durch das UBA und tut im Zweifelsfall auch sehr viel mehr weh“, sagt Goldberg.
Als Hersteller von PV-Modulen gelten nach dem ElektroG solche Firmen, die in Deutschland Geräte herstellen und anbieten oder Geräte anderer Hersteller unter eigener Marke anbieten beziehungsweise weiterverkaufen. Hersteller ist auch derjenige, der erstmals PV-Module von außerhalb Deutschlands in Deutschland anbietet, unabhängig davon, welche Marke oder welcher Name auf dem Gerät steht. Zudem gelten Vertreiber dann als Hersteller, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig PV-Module nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Für Hersteller stationärer Energiespeicher gilt im Sinne des BattG gleiches. Auch hier stellt die ear bislang vergleichsweise wenige Anträge fest.
Noch hat die Branche einige Tage Zeit, um sich registrieren zu lassen. Man werde alles tun, um die Anträge rechtzeitig zu bearbeiten, so Goldberg. Allerdings könne die Bearbeitungszeit zwischen sechs und acht Wochen liegen.







