Vorhaben des BMUB

Die geplante Aufhebung der Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz trifft auf Zustimmung des BDE. Damit erhalte die stoffliche Verwertung prinzipiell Vorrang vor der energetischen Verwertung. Die europarechtlichen Vorgaben würden damit eins zu eins umgesetzt.

BDE begrüßt Streichung der Heizwertklausel


Das Vorhaben des Bundesumweltministeriums, die so genannte Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu streichen, wird vom Entsorgerverband BDE begrüßt. Damit würden die europarechtlichen Vorgaben eins zu eins umgesetzt. Die stoffliche Verwertung werde dadurch Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung erhalten, betont der BDE. Eine Abweichung sei dann nur noch in begründeten Einzelfällen möglich.

Bislang besagt die Heizwertklausel, dass die energetische Verwertung von Abfällen mit der stofflichen gleichgestellt ist, sofern der Heizwert der betreffenden Abfälle höher als 11.000 Kilojoule ist. Das Bundesumweltministerium hatte diese Klausel als Übergangsregelung im novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz aufgenommen und eine Überprüfung bis Ende 2016 angekündigt. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums ist diese Regelung für die Umsetzung der Abfallhierarchie nun nicht mehr nötig.

„Sicherer Rechtsrahmen“

„Der BDE begrüßt ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, die Heizwertklausel aufzuheben, die Vorrangigkeit der stofflichen Verwertung im Vergleich zur energetischen Verwertung zu konkretisieren und damit die europarechtlichen Vorgaben 1:1 umzusetzen“, erklärt BDE-Präsident Peter Kurth. „Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, die einen maßgeblichen Beitrag zur Rohstoffsicherung und Ressourcenschonung leisten kann, müssen in den nächsten Jahren massive Investitionen und Innovationsleistungen erbracht werden. Dazu bedarf es eines sicheren Rechtsrahmens.“

Der BDE hatte schon im April 2012 Beschwerde gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingereicht und unter anderem auch die Heizwertklausel gerügt. Der Verband hatte dies damit begründet, dass auf Grundlage der Klausel eigentlich rezyklierbare Abfälle in maßgeblichen Mengen thermisch verwertet werden und das Recycling als das hochwertigere Verfahren behindert wird. Wertvolle Potentiale der stofflichen Verwertung könnten nicht ausgeschöpft werden.

Die EU-Kommission hatte die Bundesregierung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgefordert, die Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG enthaltene Hierarchieregelung an die Vorgaben der europäischen Abfallrahmenrichtlinie anzupassen. Die Bundesregierung hatte dagegen auf den Übergangscharakter der Heizwertklausel hingewiesen.

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