Gewerbliche Sammlungen

Die beiden Verbände bvse und BDE haben die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Genugtuung aufgenommen. Sie hoffen nun auf geregelte Verfahren bei etwaigen Untersagungen von gewerblichen Sammlungen. Der bvse richtet auch eine klare Forderung an den VKU.

Privatwirtschaft begrüßt Entscheidungen des BVerwG


Mit den beiden Entscheidungen schiebe das Bundesverwaltungsgericht der „ausufernden Verbotspraxis“ von gewerblichen Sammlungen einen Riegel vor, zeigt sich der bvse zufrieden. Nach Einschätzung von Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock werden die jüngsten Urteile eine positive Signalwirkung für die gewerblichen Sammlungen in Deutschland haben. Die Urteile zeigten deutlich, dass die in der Vergangenheit oftmals vorgenommene einseitige Auslegung des Paragrafen 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu Lasten der privaten Sammelunternehmen und zu Gunsten der Kommunen „schlicht rechtswidrig“ war.

„Damit erhärtet sich außerdem unser Verdacht, dass von kommunalen Behörden teilweise der Versuch unternommen wurde, durch falsche Rechtsanwendung private Sammelunternehmen zu Gunsten von Kommunen aus dem Markt zu drängen. Wir erwarten, dass nun die einseitigen VKU-Empfehlungen zurückgezogen sowie vor allem konsequent auf allen zuständigen staatlichen und kommunalen Ebenen die jüngsten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Beachtung finden, damit in Deutschland endlich flächendeckend ein rechtsstaatlicher Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sichergestellt wird“, so Rehbock.

Schriftliche Entscheidungsgründe stehen noch aus

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass von einem Kleinsammler nicht verlangt werden kann, eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen zu geben. Nach Maßgabe des Gerichts reicht es aus, wenn der gewerbliche Sammler darlegt, an welches Entsorgungsunternehmen er das gesammelte Material weitergibt und darüber hinaus die Eignung des Entsorgers attestiert.

In einem zweiten Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht immer schon dann gefährdet und dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 17 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt sind. Ob die Funktionsfähigkeit des örE gefährdet sei, richte sich in erster Linie nach dem Anteil der Sammelmenge, die dem örE durch die neue hinzutretende gewerbliche Sammlung unter Berücksichtigung auch anderer angezeigter Sammlungen und bei Einbeziehung gemeinnütziger Sammlungen voraussichtlich entzogen wird.

„Auch diese Entscheidung begrüßen wir ausdrücklich, weil damit das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Gesamtbetrachtung von den Vollzugsbehörden verlangt“, erklärt bvse-Justiziarin Miryam Denz-Hedlund. „Welche konkreten Maßgaben das Bundesverwaltungsgericht für die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgestellt hat, ist erst nach einer Auswertung der schriftlichen Entscheidungsgründe zu sagen. Diese erwarten wir ebenfalls in den nächsten Wochen.“

„Untersagungsexzessen von gewerblichen Sammlungen“

Nach Auffassung des BDE hat das Bundesverwaltungsgericht mit beiden Entscheidungen die Rechte von gewerblichen Sammlern klar gestärkt. „Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere klargestellt, dass eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union durch Überlassungspflichten zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur sehr eingeschränkt zulässig ist“, betonte BDE-Präsident Peter Kurth.

Kurth kritisierte die „ausufernde Untersagungspraxis“ von gewerblichen Sammlungen einiger Kommunen scharf: „Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts setzen den Untersagungsexzessen von gewerblichen Sammlungen in einigen Regionen Deutschlands ein Ende. Die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung darf nicht im Belieben von Lokalfürsten stehen. Alle zuständigen Abfallbehörden müssen künftig mit Augenmaß über etwaige Untersagungen von gewerblichen Sammlungen entscheiden.“

Kurth zeigte sich besorgt darüber, dass die Politik zunehmend nicht mehr in der Lage sei, die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen zu vertreten: „Wir bedauern, dass es immer häufiger nur noch gerichtlich möglich ist, die Interessen des Mittelstandes gegen die öffentliche Hand zu verteidigen. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt regelmäßig gegen die Kommunen geurteilt, wenn es um die Untersagung von gewerblichen Sammlung geht.“

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