Aktueller Notifizierungsentwurf
Das BMUB hat der EU-Kommission den Entwurf für die Gewerbeabfallverordnung übersandt. Der Notifizierungsentwurf enthält eine wesentliche Änderung gegenüber dem Referentenentwurf, wie der bvse zufrieden feststellt. Außerdem gebe es im Entwurf eine wichtige Klarstellung.
Änderungen am Entwurf der Gewerbeabfall-Verordnung
Am vergangenen Freitag (29. Juli) hat das Bundesumweltministerium (BMUB) der Europäischen Kommission den Entwurf für die Gewerbeabfallverordnung zur Notifizierung übersandt. Gemäß Entwurf müssen gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle künftig nach Stoffströmen getrennt gesammelt und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden. Nicht getrennt gehaltene Abfallgemische sind einer Vorbehandlung bzw. Aufbereitung zuzuführen.
Wie der bvse hervorhebt, ist der Notifizierungsentwurf gegenüber dem letzten Referentenentwurf noch einmal geändert worden. So sah der Verordnungsentwurf bisher vor, dass alle in der Anlage zu Paragraf 6 Abs. 1 aufgeführten Anlagen-Komponenten auf demselben Betriebsgrundstück oder auf verschiedenen Grundstücken desselben Betriebes verteilt sein müssen.
Der bvse hatte diese Regelung kritisiert. Der Verband führte zur Begründung an, dass kleine und mittelständische Unternehmen, die in der Behandlungskette erfolgreich arbeitsteilig zusammenarbeiten, mit dieser Regelung aus dem Markt ausgeschlossen und große Unternehmen damit bevorteilt würden.
Der aktuell vorliegende Entwurf habe diese Kritik aufgegriffen, erklärt der Verband. Nun könnten die Behandlungs-Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sein, wenn diese hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, sei durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.
„Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“
Kritisiert hatte der bvse auch, dass Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zu überstellen sind. Dieser Wortlaut ist zwar auch im nun vorliegenden Notifizierungsentwurf der Gewerbeabfallverordnung zu finden, jedoch werde in der Begründung deutlich gemacht, dass „unverzüglich“ nicht „sofort“ bedeutet, stellt der bvse klar.
Laut Verordnungsbegründung werde dem Erzeuger oder Besitzer auf jeden Fall ein angemessener Überlegungs- und Planungszeitraum zugestanden und damit ein weiterer Ermessensspielraum eingeräumt.
Zum einen könne es eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, einen geeigneten Entsorgungsbetrieb auszuwählen und zu beauftragen. Damit könne auch die Ermittlung und Bewertung verschiedener Angebote verbunden sein. Zum anderen könnten wirtschaftliche Erwägungen den Entsorgungspflichtigen dazu veranlassen, den Abfall erst einmal „liegen zu lassen“, um z. B. Preisschwankungen auf dem Entsorgungs- aber auch auf dem Sekundärrohstoffmarkt abzufangen oder Transportkosten zu optimieren. Würden Abfälle nach ihrer Entstehung zunächst gelagert, seien daher bei der oben genannten Einzelfallbetrachtung auch die genehmigten Kapazitätsgrenzen des Lagers zu berücksichtigen.
Andere Kritikpunkte bleiben bestehen
Trotz dieser deutlichen Verbesserung des Verordnungsentwurfes bleibt der bvse bei seiner Kritik, dass die neue Gewerbeabfallverordnung starre Mindestanforderungen an die Vorbehandlungstechnik stellt. Zum einen könne durch die strikten Vorgaben die notwendige Flexibilität für das Recycling, für die hochwertige energetische Verwertung und für die Unternehmen nicht gewährleistet werden, bemängelt der Verband. Zum anderen seien nicht alle vorgesehenen Aggregate für die Vorbehandlung der Abfälle zwingend notwendig.
Insofern begrüßt der bvse zwar, dass in der Begründung klargestellt wird, dass auf das NE-Aggregat unter bestimmen Umständen verzichtet werden kann und dass das Aggregat zur Aussortierung von Kunststoffen durch ein anderes ersetzt werden kann. Diese Ausnahmen sollten jedoch zur Gewährleistung der Rechtssicherheit zumindest in einer Öffnungsklausel, die aus sachlichen Gründen Ausnahmen von den technischen Anforderungen zulässt und so mehr Flexibilität schaffen würde, vorgesehen werden.
Enttäuschend ist nach Meinung des bvse auch, dass keine Differenzierung zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen wird. Der bvse sieht daher noch erheblichen Optimierungsbedarf und kündigt an, dementsprechend in den noch anstehenden parlamentarischen Beratungen aktiv zu werden.
Mit der Übersendung des Entwurfs an die EU-Kommission beginnt die 3-monatige Notifizierungsfrist, innerhalb derer die anderen Mitgliedstaaten die Gelegenheit haben, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Die Stillhaltefrist endet am 31. Oktober 2016. Im Anschluss wird der Entwurf voraussichtlich im November dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung zugeleitet. Die Beratungen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat werden sich daran anschließen.
