Verpackungsentsorgung
BellandVision hat eine unterstützende Garantie für Erstinverkehrbringer von Verpackungen entworfen. Damit sichert der Systembetreiber zu, dass alle gemeldeten Verpackungen ohne Abzüge an die Clearingstelle weitergereicht werden. Die Garantie ist Bestandteil eines jeden Lizenzvertrags.
BellandVision wirbt mit Garantie für Erstinverkehrbringer
Nach Angaben von BellandVision dient die Garantie für Erstinverkehrbringer dazu, dass alle an duale Systeme oder an Dritte gemeldeten Verpackungen ohne Abzüge in der Clearingstelle ankommen. Die Garantien könnten Erstinverkehrbringer bei Vertragsabschluss von ihren Vertragspartnern zeichnen lassen. Würden alle dualen Systeme und Erstinverkehrbringer eine solche Garantie unterzeichnen, dürften Differenzen bezüglich der gemeldeten Mengen bei DIHK und Clearingstelle der Vergangenheit angehören, ist sich BellandVision sicher.
In der Konformitätsgarantie garantiert BellandVision über die Laufzeit des Lizenzvertrages, dass alle von Erstinverkehrbringern gemeldeten Verpackungsmengen als beteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gelten und zu 100 Prozent als duale Systemmengen am dualen System BellandVision oder an einem oder mehreren von BellandVision beauftragten dualen Systemen beteiligt werden. Weder durch BellandVision noch durch Dritte würden Umdefinitionen oder Abzüge vorgenommen.
Eigentlich sind pauschale Mengenabzüge gar nicht mehr möglich. Denn die dualen Systeme haben sich im vergangenen Jahr darauf geeinigt, die Mitteilung Nr. 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 37) in ihren neuen Mengenclearing-Vertrag aufzunehmen. Der neue Clearingvertrag gilt seit Beginn des Leistungsjahres 2016.
Die LAGA M 37 konkretisiert unter anderem die Pflichten zur Systembeteiligung, die Anforderungen an Branchenlösungen, die Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung und die Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise. Insbesondere stellt die LAGA M 37 klar, dass pauschale Mengenabzüge nicht zulässig sind und die Mengen der Meldungen gegenüber Clearingstelle und DIHK sowie in den Mengenstromnachweisen übereinstimmen müssen. Allerdings gibt es nach wie vor einzelne Branchenvertreter, die bezweifeln, dass alle Vorgaben exakt umgesetzt werden.



