Rechtliche Bewertung

kostenpflichtig
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterliegen unter bestimmten Bedingungen nicht der Gewerbeabfall-Verordnung. In der Praxis scheint die Regelung nicht immer klar zu sein. Die DGAW hat deshalb den Sachverhalt rechtlich bewerten lassen – das Ergebnis liegt nun vor.

Wann die Gewerbeabfall-VO für örE gilt – und wann nicht


Wie die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) mitteilt, gibt es grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden.
  • Zum einen, wenn es um Abfälle geht, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) selbst erzeugt.
In diesem Fall würden gewerbliche Siedlungsabfälle in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen, erklärt die DGAW. Der örE sei daher verpflichtet, solche Abfälle entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfal
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