Gerichtsurteil

kostenpflichtig
Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Bundesverwaltungs-Gericht verkündet Urteil zu Klärschlamm


Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging ein Rechtsstreit zwischen dem Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher und der Stadt Duisburg voraus. Der Wasserverband betrieb von 1965 bis 1999 auf dem Gebiet der Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Stadt Duisburg an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelag
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